24.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 279/42
Klage, eingereicht am 2. Juni 2015 — Hellenische Republik/Kommission
(Rechtssache T-327/15)
(2015/C 279/52)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos, O. Tsirkinidou und A. E. Vasilopoulou)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Durchführungsbeschluss C(2015) 1936 endg. der Kommission vom 25. März 2015 zur Anwendung einer Finanzkorrektur auf den Teil EAGFL-Ausrichtung des operationellen Programms CCI Nr. 2000GR061PO021 (GRIECHENLAND — Ziel 1 — Wiederaufbau des ländlichen Raums) in Höhe von 7 2 1 05 592,41 Euro für nichtig zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Für den angefochtenen Beschluss gebe es keine Rechtsgrundlage, weil Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1), auf den er gestützt worden sei, in Bezug auf den Abschnitt EAGFL, Abteilung Ausrichtung, aufgehoben worden sei (erster Teil des ersten Klagegrundes). Auf jeden Fall seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 39 der Verordnung Nr. 1260/1999 von Anfang an nicht erfüllt gewesen (zweiter Teil des ersten Klagegrundes).
2.
Zweiter Klagegrund: Hilfsweise macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluss sei außerhalb der zeitlichen Zuständigkeit der Kommission erlassen worden (erster Teil des zweiten Klagegrundes) oder verspätet und unter Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und unter Verletzung des Anspruchs der Hellenischen Republik auf rechtliches Gehör und ihrer Verteidigungsrechte erlassen worden (zweiter Teil des zweiten Klagegrundes).
3.
Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.
4.
Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz ne bis in idem, weil damit eine mehrfache Korrektur auferlegt worden sei und die auferlegte Korrektur jedenfalls völlig unverhältnismäßig sei und für nichtig erklärt werden müsse.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).
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