24.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 279/43
Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juni 2015 von Geoffroy Alsteens gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. April 2015 in der Rechtssache F-87/12 RENV, Alsteens/Kommission
(Rechtssache T-328/15 P)
(2015/C 279/53)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Geoffroy Alsteens (Marcinelle, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-87/12 RENV, Alsteens/Kommission, aufzuheben;
—
die Entscheidung der Kommission vom 18. November 2011 aufzuheben, soweit damit die Verlängerung seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit bis zum 31. März 2012 befristet wird;
—
die Kommission zu verurteilen, vorläufig einen Euro als Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu zahlen sowie die Kosten der vier Rechtszüge zu tragen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.
1.
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und Rechtsfehler. Das Gericht für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: GöD) habe (i) die Klagegründe, mit denen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gerügt worden seien, zu Unrecht unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Übereinstimmung als unzulässig zurückgewiesen, obwohl die Kommission insoweit nie die Einrede der Unzulässigkeit erhoben habe und die Parteien zu dieser vermeintlichen Unzulässigkeit nie hätten Stellung nehmen können, und (ii) jedenfalls rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Rechtsmittelführer den Grundsatz der Übereinstimmung nicht beachtet habe.
2.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verfälschung des Vorbringens des Rechtsmittelführers, Verstoß gegen die Begründungspflicht und Rechtsfehler, da das GöD die Auffassung vertreten habe, dass über die Auslegung von Art. 8 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union nicht entschieden zu werden brauche und das Urteil vom 5. Oktober 1995, Alexopoulou/Kommission (T-17/95, SlgÖD, EU:T:1995:176), für die Lösung des Rechtsstreits völlig unerheblich sei.
3.
Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Begründungspflicht und Rechtsfehler, da das GöD der Ansicht gewesen sei, dass von einer automatischen Anwendung der Sechsjahresregel nur auf Antrag des Rechtsmittelführers abgewichen werden könne, und damit die Qualifizierung der angefochtenen Entscheidung als beschwerende Maßnahme verkannt habe.
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