14.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 302/62
Klage, eingereicht am 18. Juni 2015 — Bank Tejarat/Rat
(Rechtssache T-346/15)
(2015/C 302/77)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Bank Tejarat (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: S. Zaiwalla, P. Reddy, A. Meskarian, Solicitors, M. Brindle, QC, und R. Blakeley, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss (GASP) 2015/556 des Rates vom 7. April 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2015, L 92, S. 101) für nichtig zu erklären, soweit dieser Beschluss auf sie Anwendung findet;
—
die Durchführungsverordnung (EU) 2015/549 des Rates vom 7. April 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2015, L 92, S. 12) für nichtig zu erklären, soweit diese Verordnung auf sie Anwendung findet;
—
dem Rat die ihr im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht sieben Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 266 AEUV
—
Die angefochtenen Maßnahmen verstießen gegen Art. 266 AEUV, weil der Rat nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die sich aus dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-176/12 ergäben.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtskraft
—
Die angefochtenen Maßnahmen verstießen gegen die Grundsätze der Rechtskraft und/oder der Rechtssicherheit und/oder der Endgültigkeit.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz
—
Der Erlass der angefochtenen Maßnahmen verstoße gegen den Effektivitätsgrundsatz, das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und die Rechte der Klägerin aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und/oder den Art. 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention, weil sie das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-176/12 wirkungslos machten.
4.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf gute Verwaltung
—
Die angefochtenen Maßnahmen verstießen gegen das Recht der Klägerin auf gute Verwaltung, da sie vom Rat weder unparteiisch noch gerecht behandelt worden sei.
5.
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf Wahrung des Rufs und das Eigentumsrecht
—
Die angefochtenen Maßnahmen verstießen gegen die Rechte der Klägerin aus den Art. 7 und 17 der Charta der Grundrechte und/oder Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zu dieser Konvention und/oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
6.
Sechster Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht
—
Der Rat habe die angefochtenen Maßnahmen nicht angemessen begründet, und die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, sachgerecht auf die Behauptungen des Rates zu erwidern.
7.
Siebter Klagegrund: Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers
—
Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Aufnahme seien jedenfalls nicht erfüllt, und der Rat habe beim Erlass der angefochtenen Maßnahmen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da die in der Begründung angeführten Behauptungen falsch und die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht erfüllt seien.
Full & Egal Universal Law Academy