Rechtssache T-347/15: Klage, eingereicht am 18. Juni 2015 — Uganda Commercial Impex/Rat
C2702015DE4010120150618DE0050401412
Klage, eingereicht am 18. Juni 2015 — Uganda Commercial Impex/Rat
(Rechtssache T-347/15)2015/C 270/50Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Uganda Commercial Impex (UCI) Ltd (Kampala, Uganda) (Prozessbevollmächtigte: A. Meskarian, S. Zaiwalla, P. Reddy, K. Mittal, Solicitors, und R. Blakeley, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss (GASP) 2015/620 des Rates ( 1 ) und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/614 des Rates ( 2 ) für nichtig zu erklären, soweit sie auf UCI Anwendung finden (einschließlich der Aufnahme von UCI unter Buchst. b Nr. 9 des Anhangs des Beschlusses und der Verordnung),
—
soweit erforderlich, festzustellen, dass Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 (in geänderter Fassung) auf UCI keine Anwendung findet, und
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Der Rat habe keine oder keine angemessene eigenständige Prüfung der Aufnahme von UCI vorgenommen, wozu er verpflichtet gewesen wäre.
2.
Zweiter Klagegrund: Der Rat habe jedenfalls einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und/oder die Aufnahme von UCI sei rechtswidrig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen für ihre Aufnahme nicht erfüllt seien.
3.
Dritter Klagegrund: Der Rat habe die Verfahrensrechte von UCI und insbesondere ihre Verteidigungsrechte und ihre Rechte auf einen wirksamen Rechtsschutz verletzt und keine angemessene Begründung gegeben.
4.
Vierter Klagegrund: Die Aufnahme von UCI verletze in jedem Fall ihre Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
( 1 ) Beschluss (GASP) 2015/620 des Rates vom 20. April 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. L 102, S. 43).
( 2 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/614 des Rates vom 20. April 2015 zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. L 102, S. 10).
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