21.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 311/49
Klage, eingereicht am 30. Juni 2015 — Papapanagiotou/Parlament
(Rechtssache T-351/15)
(2015/C 311/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Papapanagiotou AVEEA (Serres, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Pappas und I. Ioannidis)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung D(2015)12887 des Generaldirektors der Generaldirektion Infrastrukturen und Logistik vom 27. April 2015 für nichtig zu erklären, mit der das von der Klägerin in Bezug auf die Lose 1, 2 und 4 des Ausschreibungsverfahrens INLO.AO-2012-017-LUX-UAGBI-02 „Büromöbel“„über die Beschaffung von hochwertigen Standardbüromöbeln und Büromöbeln für Führungskräfte sowie von Zubehör“ abgegebene Angebot abgelehnt wurde, wobei der Generaldirektor der Klägerin mitteilte, dass er bei der Bewertung aller Angebote des obigen Ausschreibungsverfahrens eines der in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien nicht berücksichtigt habe;
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dem Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1.
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung wegen des Ausschlusses des Zuschlagsunterkriteriums „Bauweise (Bruchfestigkeit, Abrieb- und Kratzfestigkeit sowie Farbechtheit)“ im Ausschreibungsverfahren, wodurch gegen die Ausschreibungsspezifikationen, gegen die Art. 110 Abs. 1 und 113 Abs. 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union („Haushaltsordnung“) und gegen die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz verstoßen werde.
2.
Begründungsmangel des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich der Merkmale und relativen Vorteile der erfolgreichen Angebote unter Verstoß gegen Art. 113 Abs. 2 der Haushaltsordnung, Art. 161 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union („Anwendungsbestimmungen zur Haushaltsordnung“), Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 296 AEUV.
3.
Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz gemäß Art. 102 der Haushaltsordnung und Art. 15 Abs. 3 AEUV, da der öffentliche Auftraggeber keine Informationen oder Beweise zu der Frage vorgelegt habe, ob die von den Anbietern zur Neubewertung der Angebote eingereichten Probeexemplare mit den Probeexemplaren identisch gewesen seien, die ursprünglich im ersten, in der Folge annullierten Bewertungsverfahren bewertet worden seien.
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