14.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 302/64
Klage, eingereicht am 10. Juli 2015 — Alcimos Consulting/EZB
(Rechtssache T-368/15)
(2015/C 302/79)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Alcimos Consulting SMPC (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Rodolaki)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
ihre Klage für zulässig zu erklären,
—
die Entscheidungen des Rates der Europäischen Zentralbank vom 28. Juni 2015 und vom 6. Juli 2015 für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, aufzuheben, und
—
ihr Schadensersatz in Höhe von 1 Euro zuzusprechen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Die Europäische Zentralbank (EZB) habe gegen Art. 14.4 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB) verstoßen, da die von der EZB ausgesprochene Ablehnung des Antrags der griechischen Zentralbank, die Notfall-Liquiditätshilfe (Emergency Liquidity Assistance — ELA) an griechische Banken zu erhöhen, mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar gewesen wäre.
2.
Die Europäische Zentralbank (EZB) habe gegen die Art. 4 und 5 EUV verstoßen, da sie ultra vires gehandelt habe, als sie den Antrag der griechischen Zentralbank abgelehnt habe.
3.
Die EZB habe unter Berücksichtigung politischer Erwägungen gehandelt und daher gegen Art. 130 AEUV verstoßen, in dem die Unabhängigkeit der EZB niedergelegt sei.
4.
Die angefochtenen Entscheidungen der EZB genügten nicht dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit, da die in Art. 127 Abs. 2 AEUV vorgesehene Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme eine der vier grundlegenden Aufgaben sei, die durch das Eurosystem auszuführen seien, während die Gewährung einer zusätzlichen ELA an griechische Banken mit ihren potenziellen geringfügigen Auswirkungen auf die Durchführung der einheitlichen Geldpolitik die Ziele der EZB weniger beeinträchtigt hätte.
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