21.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 311/51
Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juli 2015 von CJ gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2015 in den verbundenen Rechtssachen F-159/12 und F-161/12, CJ/ECDC
(Rechtssache T-370/15 P)
(2015/C 311/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: CJ (Agios Stefanos, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Kolias)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2015 in den verbundenen Rechtssachen F-159/12 und F-161/12, CJ/ECDC, insoweit aufzuheben, als es
—
die Klage in der Rechtssache F-159/12 teilweise abgewiesen und dem Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten auferlegt hat;
—
die Klage in der Rechtssache F-161/12 in vollem Umfang abgewiesen und dem Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten sowie jene des ECDC auferlegt hat;
—
dem Rechtsmittelführer 2 000 Euro zur teilweisen Erstattung der vermeidbaren Ausgaben, zu denen das Gericht veranlasst wurde, auferlegt hat;
—
in weiterer Folge, sofern das Rechtsmittel für begründet erklärt wird,
—
die angefochtene Entscheidung vom 24. Februar 2012 aufzuheben;
—
das ECDC zu verurteilen, den vom Rechtsmittelführer erlittenen und mit dem ersten Klageantrag in der Rechtssache F-161/12 geltend gemachten immateriellen Schaden, der nach billigem Ermessen auf 80 000 Euro festgesetzt wird, zu ersetzen;
—
das ECDC zu verurteilen, den vom Rechtsmittelführer erlittenen und mit der im ersten Rechtszug inzident erhobenen Schadenersatzklage geltend gemachten immateriellen Schaden, der nach billigem Ermessen auf 56 800 Euro festgesetzt wird, zu ersetzen;
—
dem ECDC sämtliche Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer sieben Rechtsmittelgründe geltend.
1.
Das Gericht habe den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verletzt, als es die Erwiderung des Rechtsmittelführers als unzulässig zurückgewiesen habe, weil weder sie noch ihre Anhänge einen direkten Bezug zu bestimmten Anhängen der Klagebeantwortung des ECDC aufgewiesen habe.
2.
Das Gericht habe es verabsäumt, über erstmals im Zuge des Verfahrens inzident erhobene Ansprüche auf Ersatz des durch bestimmte Aussagen in der Klagebeantwortung des ECDC entstandenen immateriellen Schadens zu entscheiden.
3.
Das Gericht habe gegen Art. 91 Abs. 1 des Beamtenstatuts verstoßen, als es sich für nicht befugt erachtet habe, Behauptungen über finanzielle Misswirtschaft beim ECDC auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, soweit sie bereits vom OLAF untersucht worden seien.
4.
Falsche Auslegung
—
von Art. 47 Buchst. b Ziff. ii in Verbindung mit Art. 86 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BSB), indem das Gericht festgestellt habe, der Rechtsmittelführer könne wegen weisungswidrigen Verhaltens ohne Disziplinarverfahren einfach entlassen werden;
—
von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hinsichtlich der dem Rechtsmittelführer gewährten Frist zur Stellungnahme vor seiner Entlassung;
—
von Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, indem das Gericht den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens des Rechtsmittelführers als bewiesen zugrunde gelegt habe, obwohl er wegen eines solchen Verhaltens weder vor einem Strafgericht angeklagt noch durch ein solches verurteilt worden sei;
—
der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, indem das Gericht festgestellt habe, das ECDC sei nicht verpflichtet gewesen, dem Rechtsmittelführer in einer Verwaltungsuntersuchung gemäß Anhang IX des Beamtenstatuts bestimmte Verteidigungsrechte einzuräumen.
5.
Das Gericht habe den ersten, den fünften und den achten Klagegrund sowie das Klagebegehren falsch ausgelegt.
6.
Das Gericht habe bestimmte Tatsachen rechtlich falsch subsumiert.
7.
Das Gericht habe bestimmte Beweismittel verfälscht.
Full & Egal Universal Law Academy