12.10.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 337/19
Klage, eingereicht am 10. Juli 2015 — Germanwings/Kommission
(Rechtssache T-375/15)
(2015/C 337/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Germanwings GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Martin-Ehlers)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2014 in dem Fall SA.27339 (2012/C) (ex 2011/NN) — Flughafen Zweibrücken und Airlines, die diesen Flughafen nutzen — für nichtig zu erklären, und zwar
—
Art. 1 Abs. 2, soweit darin der Vertrag mit der Germanwings GmbH vom 2006 erwähnt wird; und
—
Art. 3 Abs. 3 Buchst. e;
—
die Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 2015, GESTDEM 2015/1288 für nichtig zu erklären;
—
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Im Hinblick auf den ersten Klageantrag macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
1.
Fehlerhafte bzw. unvollständige Darstellung des Sachverhalts
An dieser Stelle wird gerügt, dass die Beklagte einige Sachverhaltselemente falsch, widersprüchlich bzw. unvollständig darstelle.
2.
Begründungsfehler
In diesem Zusammenhang wird insbesondere gerügt, dass die Infrastrukturkosten, welche die Kommission einem Vertrag aus dem Jahr 2006 zwischen der Klägerin und dem Betreiber des Flughafens Zweibrücken zuordne, nicht aufgeschlüsselt worden seien.
3.
Kein Rückforderungsbetrag zu Lasten der Klägerin
Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die Beklagte keine eigene Prüfung der Zuordnung der betroffenen Infrastrukturkosten vorgenommen habe. Ferner sei die Zuordnung dieser Kosten durch die Kommission dem von der Klägerin im Jahr 2006 abgeschlossenen Vertrag rechtlich nicht zulässig, da sie im Widerspruch zu der bisherigen Entscheidungspraxis der Kommission stehe und die Kommission den öffentlich verfügbaren Sachverhalt nicht berücksichtigt habe. Hilfsweise wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass die Zuordnung dieser Kosten wesentlich geringer hätte sein sollen.
4.
Keine Begründung der Staatlichkeit seitens der Kommission
An dieser Stelle trägt die Klägerin vor, dass die Kommission nicht begründet habe, warum es sich vorliegend um eine staatliche Beilhilfe handeln solle.
5.
Hilfsweise, Vertrauensschutz
Zuletzt wird in Bezug auf den ersten Klageantrag hilfsweise vorgetragen, dass einer etwaigen Rückforderung von vermeintlichen staatlichen Beihilfen der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehe.
Im Hinblick auf den zweiten Klageantrag macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Entscheidung nicht ausreichend begründet sei und dass die Kommission Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) falsch ausgelegt habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
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