5.10.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/12
Klage, eingereicht am 14. Juli 2015 — DIMA Verwaltungs/HABM (Form eines Behälters)
(Rechtssache T-383/15)
(2015/C 328/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: DIMA Verwaltungs GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Kerkhoff)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Streitige Marke: Dreidimensionale Gemeinschaftsmarke (Form eines Behälters) — Anmeldung Nr. 12 649 364
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 27. März 2015 in der Sache R 2568/2014-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
die Beklagte zu verpflichten, dem Eintragungsverfahren Fortgang zu geben;
—
hilfsweise festzustellen, dass Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung der Eintragung nicht entgegenstehen und die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuweisen;
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Angeführter Klagegrund
—
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchts. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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