14.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 302/67
Klage, eingereicht am 17. Juli 2015 — KPN/Kommission
(Rechtssache T-394/15)
(2015/C 302/83)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: KPN BV (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. de Pree und Rechtsanwältin C. van der Hoeven)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss C(2014) 7241 final der Kommission vom 10. Oktober 2014, mit dem die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen erklärt wurde (Sache M.7000 — Liberty Global/Ziggo), für nichtig zu erklären, und
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 2 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1), da die Kommission einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der vertikalen Wirkungen des Zusammenschlusses auf den Markt für Premium-Pay-TV-Sportkanäle begangen habe.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 AEUV, da die Kommission nicht begründet habe, weshalb sie nicht die möglichen vertikalen wettbewerbswidrigen Wirkungen auf den Markt für Premium-Pay-TV-Sportkanäle geprüft habe.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 2 und 8 der Verordnung Nr. 139/2004, da die Kommission in dem Beschluss im Hinblick auf die Rolle und den Einfluss von Herrn Malone in anderen, auf denselben Märkten tätigen Unternehmen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24, S. 1).
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