21.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 311/58
Klage, eingereicht am 22. Juli 2015 — JYSK/Kommission
(Rechtssache T-403/15)
(2015/C 311/63)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: JYSK sp. z o. o. (Radomsko, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Sønderby Christensen)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss C(2015) 3228 final der Kommission vom 11. Mai 2015 über einen finanziellen Beitrag aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für das Großprojekt „Europäisches gemeinsames Dienstleistungszentrum — Intelligente Logistiksysteme“ als Teil des operationellen Programms „Innovative Wirtschaft“ im Hinblick auf eine Unterstützung durch den EFRE im Rahmen des Ziels „Konvergenz in Polen“ für nichtig zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Klägerin habe die von der polnischen Regierung festgelegten Anforderungen und die Ziele sowohl des operationellen Programms „Innovative Wirtschaft“ 2007–2013 (OP IW) als auch des Unionsrechts erfüllt.
2.
Zweiter Klagegrund: Das Projekt stehe mit dem OP IW und dem Unionsrecht im Einklang.
—
Die Kommission stelle in ihrem Beschluss nicht in Frage, dass die in der Teilmaßnahme 4.5.2. (Anlage 2) festgelegten Kriterien mit dem OP IW und dem Unionsrecht im Einklang stünden. Sie stelle auch nicht in Frage, dass das Projekt im Einklang mit den festgelegten Kriterien stehe und/oder dass die Klägerin berechtigterweise 60,5 Punkte erzielt habe.
3.
Dritter Klagegrund: Wesen des Rechtsstreits
—
Die Klägerin trägt vor, dass dieser Rechtsstreit in Wirklichkeit nichts mit ihr zu tun habe, da sich alle Beteiligten einschließlich der Kommission einig seien, dass sie die festgelegten Kriterien tatsächlich erfüllt habe. Dieser Rechtsstreit sei daher nur eine Auseinandersetzung um die Rechtmäßigkeit zwischen den polnischen Behörden auf der einen Seite und der Kommission auf der anderen Seite. Dies dürfe nicht zulasten der Klägerin gehen.
4.
Vierter Klagegrund: Der Vertreter der Kommission habe bestätigt, dass die polnischen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem OP IW handelten.
—
Es stehe fest, dass die Kommission allen festgelegten Anforderungen zugestimmt und das OP IW und die konkrete Umsetzung gebilligt habe.
5.
Fünfter Klagegrund: Die Kommission verstoße gegen die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und den polnischen Behörden sowie gegen die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit.
—
Die Kommission sei nicht berechtigt, nationale Unterstützungsmaßnahmen aus Gründen zu verweigern, über die die polnischen Behörden zu entscheiden hätten, weil diese mehr Erfahrung mit den Gegebenheiten vor Ort hätten. Die Kommission sei auch nicht berechtigt, die Unterstützung aus Gründen zu verweigern, die ihr zum Zeitpunkt des Antrags der Klägerin bekannt gewesen seien. Die Punkteverteilung (Teilmaßnahme 4.5.2.) gebe die Zielsetzung des OP IW genau wieder, und diese sei dem Vertreter der Kommission im Begleitausschuss zum Zeitpunkt des Antrags der Klägerin bekannt gewesen. Bei richtigem Verständnis bzw. richtiger Auslegung des OP IW müsse die besondere Kenntnis der polnischen Behörden von den Arbeitsplätzen und der Qualifikation der Arbeitnehmer in Radomsko berücksichtigt werden. Es stehe der Kommission nicht zu, sich über die Beurteilung der polnischen Behörden bei der Umsetzung des Programms in allen Details hinwegzusetzen, und es sei nicht richtig, irgendeine Intention oder irgendein „Ziel“ des OP IW als ausschlaggebend anzusehen, wie dies die Kommission tue. Das richtige Verständnis des OP IW und des Unionsrechts müsse sich darauf stützen, dass einige der Bestimmungen wichtiger seien als andere, wie sich dies aus der Punkteverteilung (Teilmaßnahme 4.5.2.) ergebe.
6.
Sechster Klagegrund: Beanstandung der Argumente der Kommission
—
Die Klägerin macht geltend, keines der drei Hauptargumente habe zum Zeitpunkt des Antrags der Klägerin (Juli 2008) gegolten und/oder sei nach dem Verständnis, auf das sich die Kommission beziehe, in dem Sinne ausschlaggebend, wie dies die Kommission behaupte. Sie könnten daher im vorliegenden Fall nicht erheblich sein. Soweit das Gericht sie für erheblich halten sollte, seien sie nicht ausschlaggebend.
Full & Egal Universal Law Academy