12.10.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 337/26
Rechtsmittel, eingelegt am 28. Juli 2015 von Jaana Pohjanmäki gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Mai 2015 in der Rechtssache F-44/14, Pohjanmäki/Rat
(Rechtssache T-410/15 P)
(2015/C 337/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Jaana Pohjanmäki (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil vom 18. Mai 2015 in der Rechtssache F-44/14 aufzuheben und die Rechtssache durch das Gericht selbst endgültig zu entscheiden;
—
hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;
—
den Rat zur Tragung der Kosten beider Rechtszüge zu verurteilen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin acht Rechtsmittelgründe geltend.
1.
Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und Verfälschung der Tatsachen und Beweismittel sowie Verletzung der Verteidigungsrechte, da die Prüfung der Verdienste der Rechtsmittelführerin nicht mit Sorgfalt und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durchgeführt worden sei.
2.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und Verfälschung der Tatsachen und Beweismittel, da die Mitglieder des beratenden Beförderungsausschusses keine Kenntnis von den Beurteilungen der Rechtsmittelführerin während des Referenzzeitraums gehabt hätten.
3.
Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: GöD), indem es davon ausgegangen sei, dass die Verdienste der Rechtsmittelführerin mit denen von Beamten des Sprachendienstes verglichen worden seien.
4.
Vierter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des GöD, indem es der Ansicht gewesen sei, dass die Anstellungsbehörde rechtmäßig eine Überprüfung der Situation der Rechtsmittelführerin durchgeführt habe.
5.
Fünfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit, da bestimmte wichtige Gesichtspunkte des Rechtsstreits nicht erörtert worden seien.
6.
Sechster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, indem das GöD dem Vorbringen des Beklagten gefolgt sei, wonach die Verdienste der Rechtsmittelführerin nicht auf einem konstant hohen Niveau gewesen seien.
7.
Siebter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und Verfälschung der Beweismittel, indem das GöD entschieden habe, dass das Maß der von der Rechtsmittelführerin getragenen Verantwortung im Einklang mit Art. 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Union beurteilt worden sei.
8.
Achter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, da das GöD zu der Auffassung gelangt sei, dass der Beklagte die Begründung während der mündlichen Verhandlung vervollständigt habe, während er in Wirklichkeit die Begründung nachgerade ausgetauscht habe.
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