5.10.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/19
Klage, eingereicht am 29. Juli 2015 — Kolachi Raj Industrial/Kommission
(Rechtssache T-435/15)
(2015/C 328/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd (Karachi, Pakistan) (Prozessbevollmächtigter: P. Bentley, QC)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 (1) insoweit für nichtig zu erklären, als
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(i) ihr Antrag auf Befreiung von einer etwaigen Ausweitung der Antidumping-Maßnahmen auf aus Pakistan versandte Einfuhren von Fahrrädern zurückgewiesen wird;
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(ii) der mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 (2) des Rates auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf von ihr aus Pakistan versandte Einfuhren von Fahrrädern ausgeweitet wird;
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(iii) die Vereinnahmung dieses Zolls auf die aus Pakistan versandten und nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 938/2014 (3) zollamtlich erfassten Einfuhren angeordnet wird;
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Ihre Klage stützt die Klägerin auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51) geltend macht. Im Einzelnen rügt sie Rechts- und Verfahrensfehler bei der Anwendung dieser Bestimmung sowie eine widersprüchliche Begründung.
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 der Kommission vom 18. Mai 2015 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht (ABl. L 122, S. 4).
(2) Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 153, S. 17).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 938/2014 der Kommission vom 2. September 2014 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Kambodscha, Pakistan und von den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans oder der Philippinen angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 263, S. 5).
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