5.10.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/26
Klage, eingereicht am 31. Juli 2015 — European Dynamics Luxembourg u. a./Europäische Arzneimittel-Agentur
(Rechtssache T-441/15)
(2015/C 328/24)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Luxemburg, Luxemburg) Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland), European Dynamics Belgium SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Abazis und M. Sfyri)
Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Entscheidung der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA), die ihnen von der Direktorin für IT-Ressourcen am 4. Juni 2015 per E-Mail zugestellt wurde und mit der die EMA zwei der von den Klägerinnen auf das Antragsformular für Dienstleistungen (Request Form for Services) Nr. SC001 hin vorgeschlagenen Kandidaten im Zusammenhang mit der Rahmenvereinbarung EMA/2012/10/ICT abgelehnt hat, für nichtig zu erklären;
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die EMA zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die entgangene Chance, einen Einzelvertrag für einen Projektleiter (Project Manager) nach dem Antragsformular für Dienstleistungen (Request Form for Services) Nr. SC001 abzuschließen, entstanden ist und der nach billigem Ermessen mit achttausend Euro (8 000 Euro), zuzüglich Zinsen ab Verkündung des Urteils, oder mit einem anderen Betrag nach Ermessen des Gerichts beziffert wird;
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der EMA sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Klägerinnen ist die angefochtene Entscheidung nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, da sie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße, der für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelte. Konkret seien die Kandidaten der Klägerinnen mit der angefochtenen Entscheidung wegen des fehlenden Nachweises für die PRINCE2-Methode abgelehnt worden, ein Kriterium, das weder geeignet noch erforderlich sei und deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im öffentlichen Auftragswesen verstoße.
Demnach habe die EMA einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine konkrete Rechtsvorschrift (Art. 102 Abs. 1 der Haushaltsordnung) begangen, die dem Einzelnen Rechte verleihen solle, und die Klägerinnen geschädigt, da ihnen die Chance entgangen sei, einen Einzelvertrag für einen Projektleiter (Project Manager) abzuschließen, so dass die Voraussetzungen für eine Entschädigungszahlung an die Klägerinnen erfüllt seien.
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