28.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 320/45
Klage, eingereicht am 5. August 2015 — AlzChem/Kommission
(Rechtssache T-451/15)
(2015/C 320/63)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: AlzChem AG (Trostberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Borsos)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
—
den auf den Antrag Nr. GESTDEM 2015/1640 gemäß Art. 4 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ergangenen Beschluss Ares (2015) 2176662 der Europäischen Kommission vom 26. Mai 2015 für nichtig zu erklären, und
—
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich der Anwendung einer allgemeinen Vermutung als Reaktion auf die Ausnahmeregelung zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten der EU; die Klägerin rügt dazu folgende Fehler:
—
Rechtsfehler der Kommission in Ansehung der Anwendung der allgemeinen Ausnahmeregelungen;
—
Rechtsfehler der Kommission hinsichtlich des Schutzes des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten;
—
Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission in Bezug auf die Beurteilung des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer effektiven gerichtlichen Kontrolle (Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union); sowie
—
Rechtsfehler der Kommission bei der Anwendung des Grundrechts auf Zugang zu Dokumenten (Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union).
2.
Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich der Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz geschäftlicher Interessen.
3.
Dritter Klagegrund: mangelnde Begründung für die Verweigerung des Zugangs zu einer nichtvertraulichen Version oder eines Zugangs vor Ort zu den Dokumenten.
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