3.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 363/39
Klage, eingereicht am 10. August 2015 — Petrov u. a./Europäisches Parlament
(Rechtssache T-452/15)
(2015/C 363/48)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Andrei Petrov (St. Petersburg, Russland), Fedor Biryukov (Moskau, Russland), Alexander Sotnichenko (St. Petersburg, Russland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Richter)
Beklagte: Europäisches Parlament
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
das vom Präsidenten des Europäischen Parlaments gegenüber den Klägern am 16. Juni 2015 ausgesprochene Hausverbot für die Gebäude des Europäischen Parlaments für nichtig zu erklären;
—
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verletzung des Artikels 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Die Kläger tragen vor, allein wegen ihrer Staatsangehörigkeit und entgegen dem Verbot nach Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union diskriminiert worden zu sein, weil sachliche Gründe für das erteilte Hausverbot nicht ersichtlich seien. Dazu kommt nach Auffassung der Kläger, dass ihre Anwesenheit im Parlamentsgebäude weder eine Gefahr für die Sicherheit noch für die Funktionsfähigkeit des Parlaments dargestellt habe.
2.
Zweiter Klagegrund: Ermessensmissbrauch
Die Kläger tragen vor, dass die Handlungen des Präsidenten des Europäischen Parlaments offensichtlich auf reiner Willkür beruhen und in diametralem Widerspruch zum primärrechtlichen Diskriminierungsverbot stehen würden.
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