5.10.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/34
Klage, eingereicht am 17. August 2015 — GGP Italy/Kommission
(Rechtssache T-474/15)
(2015/C 328/31)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Global Garden Products Italy SpA (GGP Italy) (Castelfranco Veneto, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Villani, L. D'Amario und M. Caccialanza)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/902 der Kommission vom 10. Juni 2015, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Juni 2015, für nichtig zu erklären;
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jede weitere für angemessen erachtete Maßnahme zu erlassen;
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der Kommission die im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage ist auf die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/902 der Kommission vom 10. Juni 2015 (ABl. L 147, S. 22) gerichtet, mit dem die Kommission eine restriktive Maßnahme für gerechtfertigt gehalten hat, die Lettland gemäß Art. 11 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gegen einen von der Klägerin hergestellten Rasenmäher verhängte.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Verstoß gegen Art. 20 der Richtlinie 2006/42/EG, der vorsehe, dass jede gemäß der Richtlinie erlassene restriktive Maßnahme „ausführlich zu begründen“ sei und „dem Betroffenen unverzüglich mitgeteilt [wird]; gleichzeitig wird ihm mitgeteilt, welche Rechtsbehelfe ihm nach den jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen und welche Fristen hierfür gelten“.
—
Mit dem angefochtenen Beschluss sei eine Maßnahme für gerechtfertigt gehalten worden, die ihre Verteidigungsrechte schwerwiegend beeinträchtige, weil ihr die von den lettischen Behörden gegen sie verhängte restriktive Maßnahme nicht mitgeteilt und in einem Verfahren erlassen worden sei, das nicht ordnungsgemäß abgelaufen und mit schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten auch formaler Natur behaftet gewesen sei.
2.
Verstoß gegen die Vorschriften der Richtlinie 2006/42/EG, in denen die Pflichten zur Einhaltung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen (Art. 5 Abs. 1), der freie Verkehr der Maschinen (Art. 6 Abs. 1), die Vermutung der Konformität der harmonisierten Vorschriften (Art. 7) und das Schutzklauselverfahren geregelt seien, das von jedem Mitgliedstaat durchgeführt werden könne (Art. 11).
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Die Kommission habe die von Lettland verhängte restriktive Maßnahme zu Unrecht für gerechtfertigt gehalten. Die lettischen Behörden hätten die angebliche Nichteinhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen durch den Rasenmäher Stiga Collector 35 EL C350 297352654/S13 nämlich damit beanstandet, dass er nicht der harmonisierten Norm EN 60335-2-77:2010 entspreche. Als die Klägerin diese Maschine hergestellt und in den Verkehr gebracht habe, sei der am weitesten entwickelte Standard EN 60335-2-77:2010 jedoch noch nicht als einzige Norm, aufgrund deren die Konformität mit den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen vermutet werden könne, verbindlich gewesen, da während des in dieser Norm festgelegten Übergangszeitraums noch der Vorgänger-Standard EN 60335-2-77:2006 (dem die fragliche Maschine entsprochen habe) gegolten habe.
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