9.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 371/25
Klage, eingereicht am 20. August 2015 — KV/EACEA
(Rechtssache T-484/15)
(2015/C 371/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: KV (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagte: Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung EACEA/MH/OG/OKRAPF15D013150 des Referatsleiters der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur über die Finanzierung der Vereinbarung Nr. 519177-LLP-1-2011-1-GR-KA3-KA3NW in Bezug auf das Projekt „Projekt zur Förderung und Unterstützung digitaler Kompetenz mittels Freiwilliger“ für nichtig zu erklären;
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler
—
Die angefochtene Entscheidung sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, soweit zwischen einer „üblichen“ und einer „zusätzlichen“ Dienstleistung unterschieden werde, die von den Partnern/Anteilseignern der Klägerin während des fraglichen Projekts erbracht worden seien, denn die EACEA habe offensichtlich die Art der von den Partnern erbrachten Dienstleistungen, den klaren Willen der Hauptversammlung der Klägerin, sich mit solchen Dienstleistungen zu befassen und sie zu regeln, da sie sie als eine eigene, nicht unter die Bestimmungen der Satzung fallende Kategorie angesehen habe, und den Umstand außer Acht gelassen, dass die von den Partnern im fraglichen Projekt erbrachten Dienstleistungen alle Anforderungen der Entscheidung der Hauptversammlung erfüllt hätten.
2.
Zweiter Klagegrund: Zweiter offensichtlicher Beurteilungsfehler
—
Die angefochtene Entscheidung sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, und zwar in Bezug auf die Begründung der Entscheidung zum Unterordnungsverhältnis zwischen den Partnern/Anteilseignern und der Klägerin, dessen Vorliegen durch die Nachweise, die der EACEA vorgelegt worden seien, klar belegt werde.
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