9.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 371/27
Rechtsmittel, eingelegt am 28. August 2015 von CX gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Juni 2015 in der Rechtssache F-27/13, CX/Kommission
(Rechtssache T-496/15 P)
(2015/C 371/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: CX (Enghien, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
sein Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;
—
in der Folge das am Tag der Urteilsverkündung zugestellte Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 18. Juni 2015 in der Rechtssache F-27/13 aufzuheben;
—
das Gericht möge den Rechtsstreit selbst entscheiden und den ursprünglichen Anträgen des Rechtsmittelführers und somit den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen mit Ausnahme neuer Anträge stattgeben;
—
jedenfalls die Rechtsmittelgegnerin zu den gesamten Kosten zu verurteilen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.
1.
Erster Rechtsmittelgrund: Verletzungen der Verteidigungsrechte und deren Nichtberücksichtigung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: GöD), Haltlosigkeit der Vorwürfe, Weigerung sowohl der Kommission als auch des GöD, unerlässliche Nachprüfungen zur Wahrheitsfindung vorzunehmen, und offensichtliche Beurteilungsfehler.
2.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 4 und 6 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) und gegen den Art. 9 des Anhangs IX des Statuts, soweit das GöD einräume, dass die zuständige Anstellungsbehörde nicht die Befugnis habe, den betreffenden Beamten durch unmittelbare „Einstufung“ in eine bestimmte Besoldungsgruppe zu bestrafen, sondern ausschließlich die Befugnis habe, ihn in eine niedrigere Besoldungsgruppe einzustufen, jedoch nicht in geeigneter Weise daraus die Konsequenzen ziehe.
3.
Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und offensichtliche Beurteilungsfehler.
Full & Egal Universal Law Academy