19.10.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 346/35
Klage, eingereicht am 31. August 2015 — Niederlande/Kommission
(Rechtssache T-501/15)
(2015/C 346/40)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman, B. Koopman und H. Stergiou)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss für nichtig zu erklären,
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soweit er die finanzielle Berichtigung in Höhe von 336 064,53 Euro (2009), 403 863,66 Euro (2010) und 230 786,49 Euro (2011) im Zusammenhang mit der von der Kommission angenommenen Milde bei der Anwendung der Sanktionsregelung betrifft;
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soweit er die finanzielle Berichtigung im Zusammenhang mit der Teilkontrolle von 3 Grundanforderungen im Jahr 2009 (1 597 182 Euro, 15,53 Euro und 358,20 Euro), 4 Grundanforderungen im Jahr 2010 (1 630 540,68 Euro und 6 520,50 Euro) und 4 Grundanforderungen im Jahr 2011 (1 631 326,51 Euro) betrifft, soweit es um die Beurteilung der Europäischen Kommission geht, die Niederlande hätten gegen die Grundanforderung an die Betriebsführung 8 verstoßen;
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der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger begehrt die teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1119 der Kommission vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4076) (ABl. L 182, S. 39).
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (1) und Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (2) durch die mit diesen Vorschriften in Widerspruch stehende Schlussfolgerung der Milde bei der Anwendung der niederländischen Sanktionsregelung.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 durch die mit diesen Vorschriften und mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in Widerspruch stehende Schlussfolgerung, die Niederlande hätten eine Teilkontrolle der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgelegten Grundanforderung an die Betriebsführung (SMR) 8 durchgeführt. Die Kommission vertrete zu Unrecht die Auffassung, dass das niederländische Sanktionssystem nicht sämtlichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (3) und von Art. 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genüge.
(1) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30, S. 16).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316, S. 65).
(3) Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5, S. 8).
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