26.10.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 354/50
Klage, eingereicht am 2. September 2015 — Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-518/15)
(2015/C 354/61)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. De Bergues, D. Colas, R. Coesme und A. Daly)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt
—
den Beschluss der Kommission C(2015) 4076 final vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union teilweise für nichtig zu erklären, soweit er die Ausgaben, die die Französische Republik im Rahmen der Beihilfe Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile (Indemnités compensatoires des handicaps naturels) und der Landwirtschafts- und Umweltprämie für Weideland (prime herbagère agro-environnementale) der Zweiten Achse des Französischen Plans zur Entwicklung des ländlichen Raums (programme de développement rural hexagonal) für die Haushaltsjahre 2011, 2012 und 2013 getätigt hat, in Höhe der Beihilfen für die in den Jahrgängen 2011, 2012 und 2013 eingereichten Anträge ausschließt;
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hilfsweise, diesen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären, soweit er in die Bemessungsgrundlage für die pauschale Berichtigung die Ausgaben für Schafe und Ziegen aufnimmt, für die keine Anträge für Tierbeihilfen gestellt wurden;
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äußerst hilfsweise, diesen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären, soweit er eine um 10 % erhöhte pauschale Berichtigung anwendet mit der Begründung, die den französischen Behörden vorgeworfenen Unzulänglichkeiten beim Zählen der Tiere seien wiederholt aufgetreten;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Artikel 4 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 (1) sowie gegen Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 885/2006 (2). Die Kommission sei der Ansicht gewesen, die Klägerin habe gegen ihre Pflichten bei der Kontrolle der Viehdichte verstoßen, indem sie bei den Vor-Ort-Kontrollen die Zählung der Tiere versäumt habe und indem die Tiere während der Vor-Ort-Kontrollen nicht „Gegenstand einer Plausibilitätsrechnung“ gewesen seien.
2.
Zweiter, subsidiärer, Klagegrund: Im streitigen Beschluss habe die Kommission in die Bemessungsgrundlage für die pauschale Berichtigung rechtswidrig die Ausgaben für Schafe und Ziegen aufgenommen, für die keine Anträge für Tierbeihilfen gestellt worden seien.
3.
Dritter, äußerst subsidiärer, Klagegrund: Missachtung der Vorschriften in Anhang 2 des Dokuments VI/5330/97 (3) und in der Mitteilung AGRI/60637/2006 (4), indem die Kommission eine um 10 % erhöhte pauschale Berichtigung angewandt habe mit der Begründung, die den französischen Behörden vorgeworfenen Unzulänglichkeiten beim Zählen der Tiere seien wiederholt aufgetreten.
(1) Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25, S. 8).
(2) Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171, S. 90).
(3) Dokument Nr. VI/5330/97 der Kommission vom 23. Dezember 1997 über die Leitlinien zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL-Garantie.
(4) Mitteilung Nr. AGRI/60637/2006 final der Kommission über die Behandlung durch die Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, von Fällen eines wiederholten Auftretens derselben Mängel in Kontrollsystemen.
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