9.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 371/36
Klage, eingereicht am 7. September 2015 — HK Intertrade/Rat
(Rechtssache T-526/15)
(2015/C 371/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: HK Intertrade Co. Ltd (Wanchai, Hong Kong) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Grayston, P. Gjørtler, G. Pandey und D. Rovetta)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt
—
den Beschluss (GASP) 2015/1008 des Rates vom 25. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2015, L 161, S. 19) und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1001 des Rates vom 25. Juni 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2015, L 161, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte die Klägerin in die Kategorie der Personen und Einrichtungen aufnehmen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen;
—
den im Schreiben vom 26. Juni 2015, das an die Anwälte der Klägerin gerichtet war, enthaltenen Beschluss des Rates über die Überprüfung der Liste der benannten Personen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP und in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 für nichtig zu erklären, soweit mit dem angefochtenen Beschluss die Streichung der Klägerin von der Liste der den restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen und Einrichtungen verweigert wird;
—
dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: unzureichende Begründung
—
Der Beschluss vom 26. Juni 2015 (angefochtener Überprüfungsbeschluss) habe auch als Mitteilungsschreiben für den Beschluss (GASP) 2015/1008 des Rates und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1001 des Rates (angefochtene Rechtsakte) gedient; dieses Schreiben enthalte jedoch keinerlei Begründung für die Annahme der angefochtenen Rechtsakte. Zudem genüge die Begründung des Rates nicht den von der Rechtsprechung festgelegten Anforderungen.
2.
Zweiter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler
—
Obwohl sie dem Unternehmen NIOC gehöre, sei die Klägerin eine eigenständige juristische Person, die in Hong Kong niedergelassen und auf dem separaten asiatischen Markt tätig sei, weit entfernt von jeglicher angeblicher Kontrolle ihrer Aktivitäten durch NIOC.
3.
Dritter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte
—
Indem der Rat es einem einzelnen, nicht identifizierten Mitgliedstaat erlaube, ihn praktisch dazu anzuleiten, ohne Überprüfung relevanter stützender Dokumente oder Beweise eine Entscheidung zu treffen, habe er einseitig ein neues Beschlussfassungsverfahren eingeführt, das weder in Art. 215 AEUV noch sonstwo in den Verträgen eine Rechtsgrundlage finde. Diese Vorgehensweise zerstöre das Gleichgewicht zwischen den Untersuchungs- und Beschlussfassungsbefugnissen des Rates und dem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz der Klägerin.
4.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum
—
Der Rat habe die Gründe für die gegen die Klägerin verhängten Restriktionen nicht substantiiert dargelegt. Die Aufnahme der Klägerin, einem auf dem asiatischen Markt aktiven Unternehmen mit Sitz in Hong Kong in die Liste, vermöge in keiner Weise zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beizutragen, und der Rat könne keinen Beweis für das Gegenteil liefern.
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