16.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 381/48
Klage, eingereicht am 8. September 2015 — Bimbo/HABM — Globo (Bimbo)
(Rechtssache T-528/15)
(2015/C 381/59)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Beteiligte
Klägerin: Bimbo, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Globo SpA Servizi Commerciali (Illasi, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelder der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „Bimbo“ — Anmeldung Nr. 10 028 405.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Juli 2015 in den verbundenen Sachen R 2512/2013-4 und R 2549/2013-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung nach Art. 65 Abs. 3 der Gemeinschaftsmarkenverordnung dahin abzuändern, dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 028 405 für die Klasse 28 zurückgewiesen wird;
—
hilfsweise und nur für den Fall, dass der obige Antrag zurückgewiesen wird, die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
den Beklagten nach Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts (vormals Art. 87 § 2) die Kosten aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
Verstoß gegen Regel 19 Abs. 1, 2, 3 und Regel 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95;
—
Verstoß gegen Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und die hierzu ergangene Rechtsprechung;
—
Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009;
—
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;
—
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.
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