7.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 406/32
Klage, eingereicht am 11. September 2015 — Huhtamaki und Huhtamaki Flexible Packaging Germany/Kommission
(Rechtssache T-530/15)
(2015/C 406/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Huhtamaki Oyj (Espoo, Finnland) und Huhtamaki Flexible Packaging Germany GmbH & Co. KG (Ronsberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Meyer-Lindemann und C. Graf York von Wartenburg sowie Rechtsanwältin L. Titze)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses K(2015)4336 endg. der Europäischen Kommission vom 24. Juni 2015 (Sache AT.39563 — Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel) für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Huhtamaki Oyj dadurch gegen Art. 101 AEUV verstoßen habe, dass sie während des in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Beschlusses der Kommission angegebenen Zeitraums an einer aus mehreren einzelnen Zuwiderhandlungen bestehenden einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in der Lebensmittelverpackungsbranche betreffend Schaumstoffschalen für den Einzelhandel in Spanien seit dem Beginn der Zuwiderhandlung und in Portugal ab dem 8. Juni 2000 beteiligt gewesen sei, und
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Art. 1 Abs. 3 des Beschlusses K(2015)4336 endg. der Europäischen Kommission vom 24. Juni 2015 (Sache AT.39563 — Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel) für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerinnen dadurch gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR verstoßen hätten, dass sie während der in Art. 1 Abs. 3 Buchst. c des Beschlusses der Kommission angegebenen Zeiträume an einer aus mehreren einzelnen Zuwiderhandlungen bestehenden einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in der Lebensmittelverpackungsbranche betreffend Schaumstoffschalen für den Einzelhandel in Belgien, Dänemark, Finnland, Deutschland, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen und Schweden beteiligt gewesen seien, und
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Art. 1 Abs. 5 des Beschlusses K(2015)4336 endg. der Europäischen Kommission vom 24. Juni 2015 (Sache AT.39563 — Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel) für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Huhtamaki Oyj dadurch gegen Art. 101 AEUV verstoßen habe, dass sie während des in Art. 1 Abs. 5 Buchst. d des Beschlusses der Kommission angegebenen Zeitraums an einer aus mehreren einzelnen Zuwiderhandlungen bestehenden einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in der Lebensmittelverpackungsbranche betreffend Schaumstoffschalen für den Einzelhandel in Frankreich beteiligt gewesen sei, und
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Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses K(2015)4336 endg. der Europäischen Kommission vom 24. Juni 2015 (Sache AT.39563 — Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel) für nichtig zu erklären, soweit darin gegen die Klägerinnen Geldbußen in Höhe von insgesamt 1 0 8 06 000 Euro festgesetzt werden, und
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Art. 2 Abs. 5 des Beschlusses K(2015)4336 endg. der Europäischen Kommission vom 24. Juni 2015 (Sache AT.39563 — Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel) für nichtig zu erklären, soweit darin gegen die Huhtamaki Oyj eine Geldbuße in Höhe von 4 7 56 000 Euro festgesetzt wird, und
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hilfsweise, die gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbußen erheblich herabzusetzen, und
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jedenfalls der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.
1.
Die Kommission habe gegen die Art. 101 AEUV und 53 EWR verstoßen, da sie mit der Feststellung, dass die Klägerinnen im Zeitraum zwischen dem 13. Juni 2002 und 20. Juni 2006 Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schaumstoffschalen und biegesteifen Kunststoffschalen in „Nord-West-Europa“ ausgeübt hätten, die für sich betrachtet jeweils als einzelne Zuwiderhandlungen gegen die Art. 101 Abs. 1 AEUV und 53 EWR qualifiziert werden könnten, offensichtliche Tatsachen- und Rechtsfehler begangen und ihre Begründungspflicht verletzt habe.
2.
Die Kommission habe gegen die Art. 101 AEUV und 53 EWR verstoßen, da sie mit der Feststellung, dass die Klägerinnen im Zeitraum zwischen dem 13. Juni 2002 und 20. Juni 2006 an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung betreffend Schaumstoffschalen und biegesteife Kunststoffschalen in „Nord-West-Europa“ beteiligt gewesen seien, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und ihre Begründungspflicht verletzt habe.
3.
Die Kommission habe dadurch gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, ihre eigenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen und die Begründungspflicht verstoßen, dass sie bei der Festsetzung der gegen die Klägerinnen zu verhängenden Geldbuße(n) individuelle Umstände, die zu einer Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen geführt hätten, nicht berücksichtigt habe.
4.
Die Kommission habe dadurch gegen die Art. 101 AEUV und 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates verstoßen, dass sie eine gesamtschuldnerische Haftung der Huhtamaki Oyj als Konzernobergesellschaft und damit als mittelbare Muttergesellschaft für ihre ehemaligen mittelbaren Tochtergesellschaften festgestellt habe, die beteiligt gewesen seien (i) an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in der Lebensmittelverpackungsbranche betreffend Schaumstoffschalen für den Einzelhandel in Frankreich vom 3. September 2004 bis 24. November 2005 und (ii) an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in der Lebensmittelverpackungsbranche betreffend Schaumstoffschalen für den Einzelhandel in Spanien und Portugal (zusammen: „Süd-West-Europa“) vom 7. Dezember 2000 bis 18. Januar 2005. Die Huhtamaki Oyj habe während der fraglichen Zeiträume keinen bestimmenden Einfluss auf die Huhtamaki France SA oder die Huhtamaki Embalagens Portugal SA ausgeübt.
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