16.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 381/51
Klage, eingereicht am 17. September 2015 — Industrie Aeronautiche Reggiane/HABM — Audi (NSU)
(Rechtssache T-541/15)
(2015/C 381/62)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Industrie Aeronautiche Reggiane Srl (Reggio Emilia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Gurrado)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Audi AG (Ingolstadt, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Antragstellerin: Klägerin
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „NSU“ — Anmeldung Nr. 9 593 492
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Juli 2015 in der Sache R 2132/2014-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und infolgedessen die Eintragung der angemeldeten Gemeinschaftsmarke durch das HABM anzuordnen;
—
der Audi AG neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin einschließlich der Kosten in den Verfahren vor der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer des HABM aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
Die Audi AG habe die ernsthaften Benutzung der älteren Marke nicht nachgewiesen.
—
Es bestehe ein Unterschied zwischen Bauteilen und Endprodukten.
—
Es bestehe ein Unterschied zwischen Zweirädern und den im Antrag auf Beschränkung vom 16. Oktober 2014 angeführten Waren.
Full & Egal Universal Law Academy