3.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 363/43
Klage, eingereicht am 21. September 2015 — Terna/Kommission
(Rechtssache T-544/15)
(2015/C 363/53)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Terna — Rete elettrica nazionale SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Police, L. Di Via, F. Covone, D. Carria)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss Move.srd.3.dir(2015)2669621 der Europäischen Kommission — Generaldirektion Mobilität und Verkehr (Generaldirektion Energie — SRD.3 — Finanzmanagement) vom 6. Juli 2015 für nichtig zu erklären, soweit darin die Ausgaben von Terna für die Vorhaben Nr. 2009-E255/09-ENER/09-TEN-E-SI2.564583 und Nr. 2007-E221/07/2007-TREN/07TEN-E-S07.91403 von der Erstattung ausgeschlossen werden und die Verpflichtung zur Rückzahlung der in Bezug auf die genannten Vorhaben anerkannten Beträge in dem in der Tabelle im Anhang des angefochtenen Beschlusses angegebenen Umfang festgestellt wird;
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hilfsweise, den Beschluss Move.srd.3.dir(2015)2669621 der Europäischen Kommission — Generaldirektion Mobilität und Verkehr (Generaldirektion Energie — SRD.3 — Finanzmanagement) vom 6. Juli 2015 für nichtig zu erklären, soweit darin die Erstattung der Ausgaben von Terna für die Vorhaben Nr. 2009-E255/09-ENER/09-TEN-E-SI2.564583 und Nr. 2007-E221/07/2007-TREN/07TEN-E-S07.91403 nicht lediglich im Umfang des von der CESI S.p.A. erzielten Gewinns reduziert wurde.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen den der Terna S.p.A. am 21. Juli 2015 zugegangenen Beschluss Move.srd.3.dir(2015)2669621 der Europäischen Kommission — Generaldirektion Mobilität und Verkehr (Generaldirektion Energie — SRD.3 — Finanzmanagement) vom 6. Juli 2015 (Aktenzeichen 0011151), soweit darin die Anwendung von Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2004/17/EG in Bezug auf die Zuschüsse zu den Vorhaben Nr. 2009-E255/09-ENER/09-TEN-E-SI2.564583 und Nr. 2007-E221/07/2007-TREN/07TEN-E-S07.91403 ausgeschlossen und die Verpflichtung zur Rückzahlung der in Bezug auf die genannten Vorhaben anerkannten Beträge in dem in der Tabelle im Anhang des angefochtenen Beschlusses angegebenen Umfang festgestellt wird, und gegen jeden vorbereitenden oder mit diesem Beschluss zusammenhängenden Rechtsakt, insbesondere gegebenenfalls den Vermerk ENER.B1(2014)509729 der Europäischen Kommission — Generaldirektion Energie (Direktion B — Versorgungssicherheit, Energiemärkte und Netze, B.1 — Energiepolitik, Versorgungssicherheit und Netze) vom 18. Juni 2014 sowie den Audit Report Nr. B22-09 vom 1. Februar 2013, soweit darin die Ausgaben der Terna S.p.A. für die von der CESI S.p.A. im Rahmen der Vorhaben erbrachten Leistungen für nicht erstattungsfähig erklärt werden.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund betreffend die Zulässigkeit der Klage
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Der angefochtene Beschluss sei an die Klägerin gerichtet, da seine Wirkungen sie unmittelbar und individuell beträfen, und sei, auch wenn er keine konkrete Durchführungsmaßnahme enthalte, als endgültig anzusehen und unterliege nicht späteren Änderungen durch die Beklagte.
2.
Zweiter Klagegrund betreffend die Sachrügen: fehlerhafte Anwendung der Art. 14 und 37 der Richtlinie 2004/17/EG über Unteraufträge, Ermittlungsmangel und fehlende Begründung der angefochtenen Beschluss, fehlerhafte Anwendung von Art. III.7 Abs. 1, 4 und 6 des Anhangs III der Entscheidung D/207630 von 2008 und fehlerhafte Anwendung von Art. III.7 Abs. 1, 4 und 6 des Anhangs III der Entscheidung D/7181 von 2010 infolge ungerechtfertigter Reduzierung der Erstattung bei den Vorhaben wegen angeblich nicht korrekter formaler Anwendung der Vergabeverfahren durch Terna.
—
Insbesondere verstoße die Aufnahme einer Klausel in die Rahmenverträge zwischen Terna und CESI, nach der die Unterauftragsvergabe am Ende eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb möglich sei, nicht gegen die Richtlinie 2004/17/EG und könne auch nicht als angebliches Indiz für das Nichtvorliegen technischer Besonderheiten, bei denen die Vergabe an einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer zulässig sei, angeführt werden.
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Der Beschluss sei außerdem aus einem weiteren Grund fehlerhaft, der in der unzutreffenden Einstufung des Verhältnisses zwischen dem Rahmenvertrag und den einzelnen von Terna an CESI erteilten Aufträgen liege.
3.
Dritter Klagegrund: fehlerhafte Anwendung von Art. 40 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/17/EG, da die Europäische Kommission das Vorliegen der technischen Voraussetzungen, unter denen die Auftragsvergabe an einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb zulässig sei, verneint habe, Ermittlungsmangel und fehlende Begründung der Ablehnung des Erstattungsantrags.
4.
Vierter Klagegrund: fehlerhafte Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes durch Verletzung des begründeten Vertrauens von Terna, da die Zulässigkeit der Erstattungsanträge in Bezug auf von dem Rahmenvertrag erfasste Aufträge trotz Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union verneint und die Unerheblichkeit einiger der Beträge für eine Anwendung der europäischen Verfahren nicht berücksichtigt worden sei.
5.
Hilfsweise geltend gemachter fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Angemessenheit und der Verhältnismäßigkeit aufgrund der Entscheidung der Kommission, die Erstattungsanträge ganz abzulehnen anstatt sie proportional zu kürzen.
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