30.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 398/60
Klage, eingereicht am 25. September 2015 — Export Development Bank of Iran/Rat
(Rechtssache T-553/15)
(2015/C 398/75)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Export Development Bank of Iran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Thouvenin)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt die Entscheidung,
—
dass der Rat der Europäischen Union die außervertragliche Haftung der Europäischen Union dadurch ausgelöst hat, dass er die vom Rat der Europäischen Union gegen EDBI erlassene restriktive Maßnahme, die mit Urteil des Gerichts vom 6. September 2013 (Rechtssachen T-4/11 und T-5/11) für nichtig erklärt wurde, erlassen und aufrechterhalten hat;
—
dass die Europäische Union daher verpflichtet ist, den sich daraus ergebenden Schaden der Klägerin zu ersetzen;
—
dass sich der materielle Schaden auf 5 6 4 70 860 USD beläuft, das sind 5 0 5 08 718 Euro nach aktuellem Kurs, zuzüglich gesetzliche Zinsen, und jeden weiteren Betrag umfasst, der gerechtfertigt ist;
—
dass sich der immaterielle Schaden auf 7 4 1 32 366 USD beläuft, das sind 6 6 20 613 Euro nach aktuellem Kurs, zuzüglich gesetzliche Zinsen, und jeden weiteren Betrag umfasst, der gerechtfertigt ist;
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hilfsweise, dass die gesamten oder ein Teil der als immaterieller Schaden geforderten Beträge als materieller Schaden angesehen und dahin berechnet werden; und
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend, von denen zwei die außervertragliche Haftung der Europäischen Union und vier den sich aus dem rechtswidrigen Handeln des Rates der Europäischen Union ergebenden Schaden betreffen.
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Zur außervertraglichen Haftung der Europäischen Union
1.
Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit des dem Rat vorgeworfenen Verhaltens (Erlass und Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern der Klägerin), die mit Urteil vom 6. September 2013, Export Development Bank of Iran/Rat, T-4/11 und T-5/11, EU:T:2013:400, ordnungsgemäß festgestellt wurde.
2.
Zweiter Klagegrund: Das rechtswidrige Verhalten des Rates sei ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Rechtsnormen, die bezweckten, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.
—
Zu dem sich aus dem rechtswidrigen Verhalten des Rates der Europäischen Union ergebenden Schaden
3.
Dritter Klagegrund: Einstellung der Tätigkeit der Klägerin im Bereich des Dokumentenakkreditivs als unmittelbare Folge der rechtswidrigen Maßnahme.
4.
Vierter Klagegrund: Entgangener Gewinn infolge der Unmöglichkeit der Klägerin, auf ihre in der Europäischen Union eingefrorenen Gelder zuzugreifen.
5.
Fünfter Klagegrund: Schaden infolge der Unterbrechung der Devisenüberweisungen.
6.
Sechster Klagegrund: Immaterieller Schaden.
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