30.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 398/64
Klage, eingereicht am 25. September 2015 — Portugal/Kommission
(Rechtssache T-556/15)
(2015/C 398/78)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Fernandes, M. Figueiredo, P. Estêvão und J. Almeida)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
1.
den Beschluss C(2015) 4076 (1) der Kommission für nichtig zu erklären, soweit er unter dem Grund „Mängel bei LPIS“ den Betrag von 13 7 3 89 156,95 Euro von der Finanzierung ausschließt, der sich auf die Aufwendungen der Portugiesischen Republik für die Maßnahme „Sonstige hektarbezogene Direktbeihilfen“ in den Haushaltsjahren 2010, 2011 und 2012 bezieht;
2.
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend:
A —
Bezüglich der Haushaltsjahre 2009 und 2010
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen Art. 5 EUV, denn in Anbetracht der Tatsache, dass die Berechnungen und die Prämissen genau dieselben seien wie die, die die Kommission bereits bei früheren Untersuchungen akzeptiert habe, sei die ohne eine ordnungsgemäße Begründung ausgesprochene Weigerung der Kommission, die von den portugiesischen Behörden vorgelegte Berechnung unter Anwendung einer pauschalen Berichtigung zu akzeptieren, obwohl sie bei der Durchführung des Aktionsplans im Rahmen der Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsysteme (InVeKoS) zahlreiche Verbesserungen festgestellt habe, ein eindeutiger Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit.
B —
Bezüglich des Haushaltsjahres 2011
1.
Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, weil die Kommission im Hinblick auf die Mängel bei LPIS-GIS im Jahr 2011 die von den portugiesischen Behörden durchgeführten Arbeiten unzutreffend bewertet habe, insbesondere die von ihnen ergriffenen Maßnahmen wie den von der Zertifizierungsstelle validierten Aktionsplan, der speziell im Hinblick auf das Haushaltsjahr 2011 mit Zustimmung und Wissen der Kommission durchgeführt worden sei.
2.
Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, soweit es in der Mitteilung nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 (2) für das Jahr 2011 heiße, dass sich die Untersuchungen auf die bei den LPIS festgestellten Unregelmäßigkeiten bezögen, während sich der Beschluss auf die rechtswidrige Konsolidierung von Ansprüchen stütze. Dieses Thema sei in dem Schreiben unter Verstoß gegen Art. 11 nicht erwähnt worden, weshalb sich die portugiesischen Behörden hierzu nicht hätten äußern können.
3.
Verstoß gegen Art. 11 der Verordnung Nr. 885/2006 insofern, als der Beschluss nicht ordnungsgemäß begründet worden sei, denn dessen Gründe/Begründung seien unzutreffend und liefen dem Sinn und Zweck von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006 zuwider.
C —
Erhöhung/Pauschale Berichtigungen — für die Haushaltsjahre 2009 bis 2011
Verstoß gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 (3), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Sanktionscharakter von AGRI/61 495/2002-REV1, weil die erlassenen Maßnahmen (d. h. die Beschlüsse) im Hinblick auf das angestrebte Ziel weder angemessen noch erforderlich seien und über das hinausgingen, was erforderlich sei, um dieses Ziel zu erreichen, denn die portugiesischen Behörden hätten die Berechnung gemäß den Leitlinien der Kommission und nach deren Beschluss, eine pauschale Berichtigung vorzunehmen, erstellt.
(1) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1119 der Kommission vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 182, S. 39).
(2) Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. 2006, L 171, S. 90).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, S. 1).
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