21.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 429/28
Klage, eingereicht am 22. Oktober 2015 — CEVA/Kommission
(Rechtssache T-601/15)
(2015/C 429/36)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Centre d'étude et de valorisation des algues SA (CEVA) (Pleubian, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. De Boissieu)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Kommission zu verurteilen, gemäß dem Grant Agreement einen Betrag von 59 103,21 Euro an sie zu zahlen;
—
der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Verurteilung der Kommission zur Zahlung der ersten Rate der in Erfüllung des SEABIOPLAS-Vertrags und der dazugehörigen Finanzhilfevereinbarung (Grant Agreement) betreffend ein Vorhaben der technologischen Forschung und Entwicklung im Bereich „Algen aus nachhaltiger Aquakultur als Rohstoff für biologisch abbaubare Biokunststoffe“ gewährten Finanzhilfe, nachdem die Kommission einen Betrag in gleicher Höhe von Amts wegen verrechnet hatte, um in Anwendung der Ergebnisse einer Finanzprüfung durch das OLAF der Klägerin im Rahmen des PROTOP-Vertrags überwiesene Beträge einzuziehen.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen einen einzigen Klagegrund geltend. Die Kommission habe Fehler begangen, die die Einziehung durch Verrechnung der Forderungen der von der Kommission an die Klägerin überwiesenen Beträge beeinträchtigten. Die Voraussetzungen der Verrechnung seien nicht erfüllt. Zunächst einmal sei die Forderung der Kommission gegen sie weder bestimmt noch fällig. Ferner habe die Kommission Art. 87 Abs. 2 („Einziehung [von Forderungen] durch Verrechnung“) und Art. 88 („Einziehungsverfahren bei Ausbleiben einer freiwilligen Zahlung“) der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union nicht eingehalten. Schließlich habe die Kommission keinen vertraglichen Anspruch gegen sie. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die Verrechnung für begründet halten sollte, macht die Klägerin geltend, dass die vollständige Rückzahlung der Förderung, die sie erhalten habe, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße und eine ungerechtfertigte Bereicherung der Kommission darstelle.
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