11.1.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 7/31
Klage, eingereicht am 2. November 2015 — Basic Net/HABM (Darstellung dreier vertikaler Streifen)
(Rechtssache T-612/15)
(2016/C 007/41)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Basic Net SpA (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Sindico)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke „Darstellung dreier vertikaler Streifen“ — Anmeldung Nr. 12 880 481
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. August 2015 in der Sache R 2845/2014-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage der in der vorliegenden Klage enthaltenen Argumente sowie der in den ersten beiden Instanzen vorgelegten Beweise und Unterlagen abzuändern und ohne weitere Zurückverweisung die Anmeldung der Marke Nr. 012880481 zu bewilligen, da die angefochtene Entscheidung mit einem Verstoß gegen die Bestimmungen der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und 75 der Gemeinschaftsmarkenverordnung und subsidiär gegen jene des Art. 7 Abs. 3 behaftet ist;
hilfsweise:
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;
—
die dem HABM aufzuerlegenden Kosten zu bestimmen.
Angeführte Klagegründe
—
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;
—
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009;
—
Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.
Full & Egal Universal Law Academy