11.1.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 7/31
Klage, eingereicht am 30. Oktober 2015 — European Dynamics Luxembourg u. a./Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (Frontex)
(Rechtssache T-613/15)
(2016/C 007/42)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg u. a. (Luxemburg, Luxemburg), Evropaiki Dinamiki — Proigmena Sistimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland), European Dynamics Belgium SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Sfyri)
Beklagte: Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (Frontex)
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
die Ausschreibung Nr. 2015/S 162-295659 der Europäischen Agentur für operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in der Ausgabe S 162 des Amtsblatts der Europäischen Union vom 22. August 2015 veröffentlicht worden ist, für nichtig zu erklären;
—
Frontex zu verpflichten, den Schaden zu ersetzen, der den Klägerinnen durch den Verlust der Chance auf den Zuschlag des Auftrags entstanden ist und den sie nach billigem Ermessen auf 85 000 Euro schätzen, oder einen anderen vom Gericht festgesetzten Betrag, zuzüglich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils, und
—
die Europäische Agentur für operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verurteilen, sämtliche den Klägerinnen entstandenen Kosten zu tragen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen geltend, dass die angefochtene Vergabebekanntmachung nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären sei, da sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Diskriminierungsverbot, die für öffentliche Aufträge gälten, und gegen Art. 102 Abs. 1 der Verordnung Nr. 966/2012 (1) (Haushaltsordnung) sowie die Art. 147 Abs. 1 und 147 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 (2) verstoße.
(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, S. 1).
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362, S. 1).
Full & Egal Universal Law Academy