21.3.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 106/35
Klage, eingereicht am 31. Juli 2015 — Voigt/Parlament
(Rechtssache T-618/15)
(2016/C 106/41)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Udo Voigt (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Richter)
Beklagte: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die vom Präsidenten des Europäischen Parlaments ausgesprochene Verweigerung der Überlassung der Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments für die am 16. Juni 2015 geplante Pressekonferenz des Klägers für nichtig zu erklären;
—
das vom Präsidenten des Europäischen Parlaments gegenüber den russischen Konferenzteilnehmern am 16. Juni 2015 ausgesprochene Hausverbot für nichtig zu erklären;
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verletzung der Verträge
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Der Kläger trägt vor, die Untersagung der beantragten Raumnutzung sowie der Ausspruch des Hausverbots gegenüber den russischen Teilnehmern würden die Verträge bzw. die bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen verletzen.
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Der Kläger habe gemäß den Regelungen des Präsidiums des Europäischen Parlaments für die Fraktionssitzungen vom 04. Juli 2005 Anspruch auf Zurverfügungstellung der begehrten Räumlichkeiten. Ausnahmsweise vorliegende Versagungsgründe seien nicht gegeben, weil die Räumlichkeiten zur fraglichen Zeit nicht belegt gewesen seien und die beabsichtigte Pressekonferenz weder eine Gefahr für die Sicherheit noch für die Funktionsfähigkeit des Parlaments dargestellt hätte. Hierdurch sei das Recht des Klägers beeinträchtigt worden, über seine parlamentarische Arbeit zu informieren.
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Das gegenüber den russischen Gästen ausgesprochene Hausverbot verstoße gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft sowie der Staatsangehörigkeit (Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union).
2.
Zweiter Klagegrund: Ermessensmissbrauch
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Der Kläger trägt vor, dass die Handlungen des Präsidenten des Europäischen Parlaments offensichtlich auf reiner Willkür beruhen und in diametralem Widerspruch zum primärrechtlichen Diskriminierungsverbot stehen würden.
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