15.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 59/22
Klage, eingereicht am 11. November 2015 — Stena Line Scandinavia/Kommission
(Rechtssache T-631/15)
(2016/C 059/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Stena Line Scandinavia AB (Göteborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: P. Alexiadis, Solicitor, Rechtsanwältin L. Sandberg-Mørch)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
—
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 23. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe SA.39078 (2014/N) (Dänemark) wegen der Finanzierung des Projekts Feste Fehmarnbeltquerung für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend:
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die der A/S Femern gewährten Mittel für die dänische Eisenbahn-Hinterlandanbindung keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sei.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die der Femern A/S für die Feste Fehmarnbeltquerung gewährten Beihilfemaßnahmen nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Die Kommission habe mit der Feststellung, dass das Projekt Feste Fehmarnbeltquerung im gemeinsamen europäischen Interesse liege und die Beihilfe erforderlich und angemessen sei, einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Sie habe auch bei der Beurteilung der Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen und der Abwägungsprüfung sowie in Bezug auf den Einsatz staatlicher Garantien einen Rechtsfehler und einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen.
3.
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe ihre Pflicht, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, verletzt. Nach Ansicht der Klägerin gibt es Anhaltspunkte für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten, die sich aus der Dauer und den Umständen des Vorprüfungsverfahrens ergäben. Zudem sei die Prüfung der der Femern A/S gewährten Mittel für die dänische Eisenbahn-Hinterlandanbindung, des gemeinsamen europäischen Interesses an dem Projekt Feste Fehmarnbeltquerung, der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beihilfe und der Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen nebst Abwägungsprüfung unzureichend und unvollständig gewesen.
4.
Vierter Klagegrund: Die Kommission sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Ihre Begründung in Bezug auf die dänische Eisenbahn-Hinterlandanbindung, das gemeinsame europäische Interesse an dem Projekt Feste Fehmarnbeltquerung, die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beihilfe und die Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen nebst Abwägungsprüfung sei mangelhaft gewesen.
Full & Egal Universal Law Academy