29.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 78/21
Klage, eingereicht am 13. November 2015 — Liedtke/Parlament
(Rechtssache T-652/15)
(2016/C 078/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Dirk Liedtke (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Pirc Musar)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss A(2015)8547 C des Europäischen Parlaments vom 16. September 2015 für nichtig zu erklären, mit dem der Zweitantrag des Klägers auf Zugang zu bestimmten Dokumenten mit Bezug zu Informationen über Reisekosten, Tagegeld, allgemeine Kostenvergütungen und Kosten der Regelungen für die Personalausstattung der Abgeordneten des Europäischen Parlaments abgelehnt wurde;
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dem Parlament nach Art. 134 und Art. 140 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Klägers aufzuerlegen, einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 (2), da die angeforderten personenbezogenen Daten keinem Schutz nach dem Gemeinschaftsrecht unterlägen.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001, da der Zugang zu den angeforderten Informationen abgelehnt worden sei, obwohl die Voraussetzungen für die Verbreitung erfüllt gewesen seien.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung aus Art. 2 und Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001, eine Prüfung jedes einzelnen Dokuments vorzunehmen.
4.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001, da die Ablehnung der Gewährung teilweisen Zugangs zu den angeforderten Dokumenten nicht gerechtfertigt gewesen sei.
5.
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe von Gründen nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001, da das Parlament nicht alle Argumente des Klägers angesprochen habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8, S. 1).
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