8.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 48/80
Klage, eingereicht am 9. Oktober 2015 — Lysoform Dr. Hans Rosemann u. a./ECHA
(Rechtssache T-669/15)
(2016/C 048/88)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH (Berlin, Deutschland), Ecolab Deutschland GmbH (Monheim, Deutschland), Schülke & Mayr GmbH (Norderstedt, Deutschland), Diversey Europe Operations BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und M. Grunchard sowie P. Sellar, Solicitor)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
—
die Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur über die Aufnahme des Unternehmens BASF in die Liste der Wirkstoffe und Lieferanten nach Art. 95 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (1) für nichtig zu erklären;
—
der ECHA die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen rügen, dass die ECHA rechtsfehlerhaft die Aufnahme eines Unternehmens in die Liste nach Art. 95 der Verordnung Nr. 528/2012 hinsichtlich eines bestimmten Stoffes zugelassen habe, und stützen sich hierfür auf drei Klagegründe.
1.
Die ECHA habe die Bestimmungen über das Erfordernis, dass das Unternehmen gemäß Art. 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012 ein vollständiges Dossier vorzulegen habe, fehlerhaft angewendet.
2.
Sie habe Unternehmen, die sich in der gleichen Lage befunden hätten, unterschiedlich behandelt.
3.
Sie habe es entgegen den Vorgaben der Verordnung Nr. 528/2012 unterlassen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen, die an dem Programm zur Überprüfung eines bestimmten Wirkstoffs teilgenommen hätten, und Trittbrettfahrern sicherzustellen.
(1) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167, S. 1).
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