1.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/64
Klage, eingereicht am 23. November 2015 — E-Control/ACER
(Rechtssache T-671/15)
(2016/C 038/87)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Schuhmacher)
Beklagte: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Stellungnahme Nr. 09/2015 der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vom 23. September 2015 zur Vereinbarkeit der Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden, mit denen die Methoden für die Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten in Mittel- und Osteuropa genehmigt werden, mit der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und den in deren Anhang I enthaltenen Leitlinien für das Management und die Vergabe verfügbarer Übertragungskapazitäten auf Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen für nichtig zu erklären;
—
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1.
Verstoß gegen Verfahrensvoraussetzungen, insbesondere Fehlen von Verfahrensregeln, Verstoß gegen das Recht auf Akteneinsicht, Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und Fehlen einer angemessenen Begründung.
2.
Fehlen einer Rechtsgrundlage für die vorgeschlagenen Maßnahmen, da die ACER nicht das in Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 vorgesehene Verfahren eingehalten habe, sondern ihre Stellungnahme stattdessen auf Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 713/2009 gestützt und ultra vires gehandelt habe.
3.
Verstoß gegen die Verordnung Nr. 714/2009, da die Schlussfolgerung der ACER, dass an der deutsch-österreichischen Grenze ein struktureller Engpass bestehe, nicht durch Tatsachen gestützt und mit der Definition eines Engpasses nicht vereinbar sei. Ferner fehle es in der Stellungnahme an einer Folgenabschätzung und einer gründlichen Würdigung alternativer Lösungen. Schließlich sei das Verfahren zur Zuteilung von Kapazitäten, wie es in der Stellungnahme dargestellt werde, weder ein geeignetes noch ein verhältnismäßiges Mittel zur Bekämpfung der in der Stellungnahme dargestellten Probleme.
4.
Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission (CACM-Leitlinie), soweit die Stellungnahme verpflichtende materiell- und verfahrensrechtliche Voraussetzungen der CACM-Leitlinie, die vor dem Erlass der Stellungnahme in Kraft getreten sei, außer Acht lasse.
5.
Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 102 AEUV in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 EUV, da die Stellungnahme gegen Grundprinzipien des Europäischen Energiebinnenmarkts verstoße, indem sie von den nationalen Regulierungsbehörden und den Übertragungsnetzbetreibern verlange, den integrierten Energiemarkt zwischen Österreich und Deutschland künstlich aufzuteilen.
6.
Verstoß gegen Art. 34 AEUV und Art. 35 AEUV, weil die Regulierungsmaßnahme künstliche Handelshemmnisse zwischen Mitgliedstaaten einführen und das Grundprinzip des freien Warenverkehrs im Sinne von Art. 34 AEUV und Art. 35 AEUV beeinträchtigen würde.
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