15.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 59/24
Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2015 von Patrick Wanègue gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. September 2015 in der Rechtssache F-21/15, Wanègue/Ausschuss der Regionen
(Rechtssache T-682/15 P)
(2016/C 059/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Patrick Wanègue (Dilbeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)
Andere Partei des Verfahrens: Ausschuss der Regionen der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
den Beschluss vom 15. September 2015 in der Rechtssache F-21/15 aufzuheben, mit dem das Gericht für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) seine am 5. Februar 2015 gegen den Ausschuss der Regionen erhobene Klage als teilweise offensichtlich einer rechtlichen Grundlage entbehrend und teilweise offensichtlich unzulässig abgewiesen hatte;
—
über die Klage zu entscheiden und seinen Klageanträgen stattzugeben;
—
dem Ausschuss der Regionen die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer fünf Rechtsmittelgründe geltend.
1.
Verstoß gegen die Art. 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) sowie gegen den Grundsatz der Gleichstellung der Parteien im Verfahren, da die für die Einreichung der Klagebeantwortung vorgesehene Frist von zwei Monaten, erhöht um die Entfernungsfrist von zehn Tagen, ab Zustellung der mängelbereinigten Klageschrift berechnet worden sei und nicht ab Zustellung der Klageschrift, so dass die Klagebeantwortung des Ausschusses der Regionen (AdR) zur Verfahrensakte genommen worden sei, obwohl sie verspätet eingereicht worden sei. Das GöD habe sich auf diesen Schriftsatz gestützt, um die Klage auf der Grundlage von Art. 81 der Verfahrensordnung im Beschlusswege abzuweisen. Dadurch sei dem Rechtsmittelführer die Möglichkeit vorenthalten worden, gemäß Art. 121 der Verfahrensordnung ein Versäumnisurteil zu beantragen.
2.
Verstoß gegen den Grundsatz der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und gegen die Begründungspflicht, da das GöD in den Rn. 64 bis 70 seines Beschlusses Art. 56 des Statuts der Beamten der Europäischen Union ausgelegt habe, ohne Art. 55 des Statuts oder die vom AdR auf dieser Grundlage erlassenen Entscheidungen zu berücksichtigen, und nicht auf das Vorbringen des Rechtsmittelführers zu diesen Bestimmungen eingegangen sei. Das GöD habe somit rechtsfehlerhaft Tragweite und Ziel von Art. 55 und 56 und Art. 3 des Anhangs VI des Statuts sowie von Art. 2 und 4 der Entscheidung Nr. 048/03 über die Bedingungen für die Gewährung von Pauschalentschädigungen für die von bestimmten Beamten der Kategorien C und D, die einer Verpflichtung zur Leistung von Überstunden auf regelmäßiger Grundlage unterliegen, geleisteten Überstunden (im Folgenden: Entscheidung Nr. 48/03) verkannt.
3.
Verstoß gegen die Grundsätze der Auslegung der Bestimmungen des Statuts im Einklang mit der Europäischen Charta der Grundrechte und von Art. 31 der Charta im Einklang mit der Entscheidung Nr. 48/03 sowie gegen die Pflicht zur Begründung von Urteilen und die Verbindlichkeit von Verfahrenshandlungen, da das GöD in den Rn. 71 bis 74 seines Beschlusses bei der Auslegung von Art. 31 Abs. 2 der Charta Art. 6 der Entscheidung Nr. 48/03 nicht berücksichtigt habe, nicht rechtlich hinreichend auf das Vorbringen des Rechtsmittelführers zu diesen Bestimmungen eingegangen sei und Ziel und Grund seiner Klage verkannt habe.
4.
Verstoß gegen die Verbindlichkeit von Verfahrenshandlungen und den Grundsatz der Würdigung von Klagen anhand der bei Erlass der angefochtenen Maßnahme vorliegenden Tatsachen, da das GöD in Rn. 77 seines Beschlusses festgestellt habe, der Rechtsmittelführer habe sein Vorbringen zum Grundsatz der Gleichbehandlung auf die Folgen der streitigen Entscheidung gestützt, und dieses Vorbringen jedenfalls auf der Grundlage dieser Folgen zurückgewiesen habe, sowie Verstoß gegen die Begründungspflicht, den Grundsatz der Auslegung der Bestimmungen des Statuts im Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz und Verletzung dieses Grundsatzes, da das GöD in den Rn. 77 bis 80 seines Beschlusses nicht hinreichend auf das Vorbringen des Rechtsmittelführers eingegangen sei.
5.
Verstoß gegen die Verbindlichkeit von Verfahrenshandlungen und Art. 50 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung des GöD, da dieses in Rn. 82 seines Beschlusses festgestellt habe, dass die vom Rechtsmittelführer erhobene Rechtswidrigkeitseinrede entgegen der in dieser Bestimmung aufgestellten Bedingung durch keinerlei Vorbringen gestützt werde und daher offensichtlich unzulässig sei, was die Rechtswidrigkeit der Rn. 54 bis 57 des angefochtenen Beschlusses zur Folge habe.
Full & Egal Universal Law Academy