8.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 48/81
Klage, eingereicht am 26. November 2015 — Freistaat Bayern/Kommission
(Rechtssache T-683/15)
(2016/C 048/89)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Freistaat Bayern (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész und H. Weiß)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
Art. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit hierin festgestellt wird, dass Deutschland bezüglich der im Freistaat Bayern durchgeführten Milchgüteprüfungen unter Verletzung von Art. 108 Abs. 3 AEUV zugunsten der in Bayern betroffenen milchwirtschaftlichen Betriebe staatliche Beihilfen gewährt hat, die im Zeitraum seit dem 1. Januar 2007 mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind;
—
Art. 2 bis 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit hierin eine Rückforderung der Beihilfe nebst Zinsen hinsichtlich der im Freistaat Bayern betroffenen milchwirtschaftlichen Betriebe angeordnet wird;
—
die Kommission zu verurteilen, die Kosten des Klägers zu tragen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2015) 6295 final der Kommission vom 18. September 2015 über die für Milchgüteprüfungen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes von Deutschland gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 [2012/NN]).
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 (1)
Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass die angebliche Beihilfe aus allgemeinen Landeshaushaltsmitteln nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses gewesen sei.
2.
Zweiter Klagegrund: Keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV
Der Kläger macht geltend, dass die Molkereien im Zusammenhang mit der Finanzierung der Milchgüteprüfungen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV erhalten würden, da ihnen kein selektiver Vorteil gewährt werde.
3.
Dritter Klagegrund (hilfsweise): Kein Verstoß gegen die Notifizierungspflicht
Der Kläger trägt vor, dass die Maßnahmen als „bestehende Beihilfen“ anzusehen seien. Die Rückforderung verstoße somit gegen Art. 108 Abs. 1 und 3 AEUV sowie gegen Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/1589.
4.
Vierter Klagegrund (hilfsweise): Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV wurde rechtsfehlerhaft abgelehnt
5.
Fünfter Klagegrund (hilfsweise): Anordnung der Rückforderung der Beihilfe verstößt gegen den Vertrauensschutzgrundsatz
(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248, S. 9).
Full & Egal Universal Law Academy