15.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 59/26
Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2015 von Roderich Weissenfels gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. September 2015 in der Rechtssache F-92/14, Weissenfels/Parlament
(Rechtssache T-684/15 P)
(2016/C 059/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Roderich Weissenfels (Freiburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Maximini)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäisches Parlament
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt:
—
das Urteil aufzuheben;
—
den Klageanträgen erster Instanz stattzugeben und
—
folglich das Parlament zur Zahlung des beantragten immateriellen Schadenersatzes sowie zur Tragung der Kosten beider Rechtszüge zu verurteilen, einschließlich der des Vorverfahrens sowie sämtlicher notwendiger Aufwendungen und Auslagen des Klägers.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem vorliegendem Rechtsmittel begehrt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. September 2015, Weissenfels/Parlament (F-92/14, RecFP, EU:F:2015:110).
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer vier Rechtsmittelgründe geltend.
1.
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Gebot der Unparteilichkeit (Artikel 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)
Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass sowohl das gerichtliche Verfahren, das zu dem angefochtenen Urteil geführt hat, als auch das Urteil selbst durchgängig von sich wiederholenden Verstößen gegen das Gebot der Unparteilichkeit gekennzeichnet seien. Diese seien sowohl in nebensächlichen Vorgängen als auch in entscheidungserheblichen Rechtsverstößen deutlich.
2.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsverweigerung, Verstoß gegen Denkgesetze und Verfälschung des Sachverhalts hinsichtlich der Weigerung, die Erfüllung von Straftatbeständen prüfen zu lassen
3.
Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Denkgesetze, Verfälschung des Sachverhalts und offensichtliche Fehleinschätzung bezüglich der in der E-Mail vom 10. April 2002 enthaltenen streitigen verleumderischen Behauptung
4.
Vierter Rechtsmittelgrund: Verfälschung des Sachverhalts und des Streitgegenstands, Verstoß gegen Denkgesetze, Rechtsmissachtung und Rechtsbruch bezüglich der Weitergabe personenbezogener Daten des Rechtsmittelführers
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