15.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 59/27
Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2015 von Peter Schönberger gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. September 2015 in der Rechtssache F-14/12 RENV, Schönberger/Rechnungshof
(Rechtssache T-688/15 P)
(2016/C 059/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Peter Schönberger (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Mader)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Rechnungshof der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt:
—
die streitige Entscheidung aufzuheben;
—
den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Beschlusses vom 30. September 2015, Schönberger/Rechnungshof (F-14/12 RENV, RecFP, EU:F:2015:112).
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer sieben Rechtsmittelgründe geltend.
1.
Erster Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Anwendung von Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst
Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: GöD) Art. 81 seiner Verfahrensordnung in dem angefochtenen Beschluss rechtsfehlerhaft angewendet und dadurch sein Recht auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt habe.
2.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Austausch der Begründung durch die Berücksichtigung verspätet vorgebrachter Argumente
Nach Auffassung des Rechtsmittelführers habe das GöD rechtsfehlerhaft einen Austausch der Begründung vorgenommen, indem es sich auf Argumente gestützt habe, die vom Beklagten verspätet vorgebracht wurden.
3.
Dritter Rechtsmittelgrund: Verfälschung von Tatsachen
Nach Auffassung des Rechtsmittelführers habe das GöD die Position des Rechnungshofs verfälscht, indem es in dem angefochtenen Beschluss behauptet, dieser habe festgestellt, dass eine Abwägung der Verdienste des Rechtsmittelführers mit denen der übrigen beförderungsfähigen Beamten nicht zur Beförderung des Rechtsmittelführer geführt hätte, obwohl der Rechnungshof lediglich erklärt hat, dass der Rechtsmittelführer nicht automatisch befördert worden wäre, wenn eine größere Zahl von Stellen zur Verfügung gestanden hätte.
4.
Vierter Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Anwendung eines Beförderungskriteriums
Der Rechtsmittelführer trägt ferner vor, dass für die Würdigung seiner Verdienste das GöD rechtsfehlerhaft ein Beförderungskriterium angewendet habe, das über die Kriterien des Rechnungshofes hinausgehe und unnötig streng sei, indem der Nachweis gefordert wird, dass der Rechtsmittelführer unter den 53 beförderungsfähigen Beamten derjenige mit den höchsten Verdiensten war.
5.
Fünfter Rechtsmittelgrund: Fehlerhaft vorgenommene vergleichende Würdigung des getragenen Maßes an Verantwortung
Der Rechtsmittelführer rügt des Weiteren, dass die vergleichende Würdigung des von ihm getragenen Maßes an Verantwortung durch das GöD ohne faktische Grundlage erfolgt sei und unterstelle fälschlich einen automatischen Vorrang für Referatsleiter.
6.
Sechster Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Prüfung der anwendbaren Beförderungsquote
Der Rechtsmittelführer trägt an dieser Stelle vor, dass die Frage der anwendbaren Beförderungsquote den sachlichen Kern des Rechtsstreits berühre. Sie hätte daher nicht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung abgehandelt werden dürfen.
7.
Siebter Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
Der Rechtsmittelführer macht schließlich geltend, dass das GöD den Grundsatz der Gleichbehandlung fehlerhaft und nicht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung angewendet habe, indem es verkennt habe, dass dieser Grundsatz verletzt wird, wenn Institutionen ihren Ermessensspielraum überschreiten und in willkürlicher Differenzierung Maßnahmen treffen, die gegen Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union verstoßen.
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