1.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/69
Klage, eingereicht am 30. November 2015 — Micula/Kommission
(Rechtssache T-694/15)
(2016/C 038/93)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Ioan Micula (Oradea, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Struckmann, G. Forwood, Barrister, und A. Kadri, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beschluss (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) Rumäniens [Schiedsspruch Micula/Rumänien vom 11. Dezember 2013 (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2112)] (ABl. L 232, S. 43) für nichtig zu erklären;
—
hilfsweise, den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er (a) den Kläger betrifft, (b) Rumänien an der Umsetzung des Schiedsspruchs hindert, (c) Rumänien zur Rückzahlung sämtlicher unzulässiger Beihilfen verpflichtet, und (d) anordnet, dass der Kläger solidarisch für die Rückzahlung der von sämtlichen in Art. 2 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses bezeichneten Rechtspersonen bezogenen Beihilfen haften soll;
—
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger acht Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Der angefochtenen Beschluss wende Art. 351 AEUV sowie allgemeine Rechtsgrundsätze unrichtig auf den vorliegenden Fall an.
2.
Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss habe zu Unrecht festgestellt, dass die fragliche Maßnahme dem Kläger einen Vorteil verschafft habe, insbesondere durch unrichtige Beurteilung des Zeitpunktes, zu dem der angebliche Vorteil gewährt worden sei, oder hilfsweise durch die Auffassung, dass die Leistung von Schadenersatzzahlungen einen Vorteil darstelle.
3.
Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss gehe zu Unrecht davon aus, dass die fragliche Maßnahme dem rumänischen Staat zuzurechnen sei.
4.
Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss habe die Vereinbarkeit der angeblichen Beihilfemaßnahme [mit dem Binnenmarkt] unrichtig beurteilt.
5.
Fünfter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss habe die Begünstigten der angeblichen Beihilfe unrichtig bestimmt und sein Ergebnis nicht ausreichend begründet, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung der natürlichen oder juristischen Personen, die das angeblich begünstigte Unternehmen bilden würden.
6.
Sechster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei mit Rechtsfehlern und einer Kompetenzüberschreitung behaftet, indem er die Rückzahlung der angeblichen Beihilfe anordne.
7.
Siebenter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verletzte den Vertrauensschutzgrundsatz.
8.
Achter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet, im Besonderen mit einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 659/1999 (1).
(1) Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über Besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83, S. 1; in geänderter Fassung).
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