1.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/71
Klage, eingereicht am 30. November 2015 — Volfas Engelman/HABM — Rauch Fruchtsäfte (BRAVORO PINTA)
(Rechtssache T-700/15)
(2016/C 038/96)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Volfas Engelman AB (Kaunas, Litauen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Olson)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rauch Fruchtsäfte GmbH (Rankweil, Österreich)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelder: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „BRAVORO PINTA“ — Anmeldung Nr. 10 725 381.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. September 2015 in der Sache R 1649/2014-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Gemeinschaftsmarke 1072538 zur Eintragung zuzulassen;
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
Die Beschwerdekammer habe einen Fehler bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise begangen;
—
die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise einen mittleren Aufmerksamkeitsgrad aufwiesen;
—
die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, indem sie wesentliche visuelle Bestandteile der angemeldeten Marke nicht berücksichtigt habe;
—
die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, indem sie eine klangliche Ähnlichkeit zwischen den Marken festgestellt habe;
—
die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, indem sie ihre Entscheidung in Rn. 42 auf die Feststellung gestützt habe, die ältere Marke habe für Energiegetränke eine höhere Kennzeichnungskraft;
—
die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, indem sie eine Verwechslungsgefahr festgestellt habe.
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