22.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 68/30
Klage, eingereicht am 3. Dezember 2015 — BikeWorld/Kommission
(Rechtssache T-702/15)
(2016/C 068/39)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: BikeWorld GmbH (St. Ingbert, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Jovy)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss der Kommission vom 1. Oktober 2014 für nichtig zu erklären, sofern und soweit sie davon betroffen ist;
—
die Vollziehung des Beschlusses bis zu einer Entscheidung über diese Klage gegenüber der Klägerin auszusetzen (Art. 278 AEUV).
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2014) 3634 final der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die Staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten des Nürburgrings (SA.31550 [2012/C] [ex 2012/NN])
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend.
1.
Die Klägerin sei nicht mehr identisch mit der Beteiligten in dem Beschlussverfahren. Sie sei daher nicht passiv legitimiert.
2.
Die Klägerin sei nicht an dem Verfahren, das zu dem streitigem Beschluss geführt hat, beteiligt worden. Daher sei ihr Recht auf das rechtliche Gehör verletzt worden.
3.
Die aktuellen Gesellschafter der Klägerin hätten mit den ursprünglichen Gesellschaftern/Inhabern zur Zeit der Darlehensgewährungen nicht das Geringste zu tun.
4.
Der mit der Rückforderung bezweckte Erfolg „Wettbewerbsvorteile eines einzelnen zu verhindern“ könne durch den Beschluss nicht erreicht werden, denn die Klägerin stehe mit keinem im Wettbewerb und habe das auch seit der letzten Darlehensgewährung nicht mehr getan.
5.
Die Klägerin habe sich bereit erklärt, ihre Liquidation und Auflösung zu betreiben, wenn das notwendig sei, um einer drohenden Insolvenz zu entgehen, die nicht ausweislich sei, wenn sie irgendeine Zahlung aus einer Rückforderung leisten müsste.
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