15.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 59/32
Klage, eingereicht am 3. Dezember 2015 — Almashreq Investment Fund/Rat
(Rechtssache T-709/15)
(2016/C 059/35)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Almashreq Investment Fund (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
seine Klage für zulässig und begründet zu erklären;
—
demzufolge die Europäische Union zu verurteilen, ihm den gesamten ihm entstandenen Schaden in einer vom Gericht festzusetzenden angemessenen Höhe zu ersetzen;
—
einen Sachverständigen zur Ermittlung des gesamten Ausmaßes des ihm entstandenen Schadens zu bestimmen;
—
dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem er den immateriellen Schaden, nämlich die Beeinträchtigung seines Rufes, geltend macht, den er unmittelbar kausal durch die Maßnahmen des Rates der Europäischen Union erlitten habe, für die dieser haftbar sei.
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