1.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/73
Klage, eingereicht am 30. November 2015 — Pharm-a-care Laboratories/HABM — Pharmavite (VITAMELTS)
(Rechtssache T-713/15)
(2016/C 038/99)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Pharm-a-care Laboratories Pty. Ltd (Sydney, Australien) (Prozessbevollmächtigter: I. De Freitas, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pharmavite LLC (Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „VITAMELTS“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 11403581.
Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 10. September 2015 in der Sache R 2649/2014-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vollständig zu bestätigen, so dass der Antrag Nr. 8627 C auf Erklärung des Verfalls zurückgewiesen wird;
—
dem HABM und der Pharmavite LLC die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
Die Beschwerdekammer habe gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen. Sie habe zu Unrecht angenommen, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreichung der Anmeldung bösgläubig gewesen sei;
—
die Entscheidung der Beschwerdekammer beruhe zum Teil auf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften; insbesondere sei nämlich der Beschwerdeführerin nicht die Gelegenheit gegeben worden, sich zu Beweisen des Antragstellers, der die Nichtigerklärung beantragt habe, zu äußern.
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