15.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 59/38
Klage, eingereicht am 4. Dezember 2015 — Interessengemeinschaft privater Milchverarbeiter Bayerns/Kommission
(Rechtssache T-722/15)
(2016/C 059/45)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Interessengemeinschaft privater Milchverarbeiter Bayerns e. V. (Mertingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bittner und N. Thies)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit dieser
—
in Art. 1 feststellt, dass in Deutschland bezüglich der in Bayern durchgeführten Milchgüteprüfungen zugunsten der in Bayern betroffenen milchwirtschaftlichen Betriebe unter Verletzung des Art. 108 Abs. 3 AEUV staatliche Beihilfen gewährt worden seien und dass diese Beihilfen seit dem 1. Januar 2007 mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien;
—
in den Art. 2 bis 4 die Rückforderung dieser Beihilfen nebst Zinsen von den Begünstigten anordnet;
—
die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Klägers zu tragen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 6295 final der Kommission vom 18. September 2015 über die für Milchgüteprüfungen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes von Deutschland gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 [2012/NN]).
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1)
Der Kläger trägt vor, dass der angefochtene Beschluss sich auf tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte stütze, die nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses waren.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, indem die Umlagemittel als staatliche Mittel eingestuft werden
Nach Ansicht des Klägers seien die Umlagemittel nicht als staatlich einzustufen, weil sie nicht unter ständiger staatlicher Kontrolle und den nationalen Behörden zur Verfügung gestanden hätten. Die nationalen Behörden hätten lediglich Zahlungen der bayerischen Molkereien an den mit der Durchführung der Milchgüteprüfungen beauftragten Milchprüfring weitergeleitet.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, indem die Finanzierung der Milchgüteprüfungen als eine die bayerischen Molkereien begünstigende Beihilfe eingestuft wird
An dieser Stelle wird vorgetragen, dass es sich bei den Kosten der Milchgüteprüfungen nicht um Belastungen handele, die die bayerischen Molkereien normalerweise zu tragen haben. Die Untersuchungen hätten im öffentlichen Interesse stattgefunden. Zudem hätten den vermeintlichen Vorteilen der Molkereien Belastungen in Form der Umlagepflicht gegenübergestanden.
4.
Vierter Klagegrund (hilfsweise): Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV
Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte im Zeitraum 2000-2006 die streitgegenständlichen Mittel als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen hätte. Seitdem seien die streitgegenständlichen Mittel nicht geändert worden. Diese Umstände sprächen dafür, dass das Ermessen der Beklagten dahingehend reduziert war, dass sie die seit dem 1. Januar 2007 gewährten streitgegenständlichen Mittel als mit dem Binnenmarkt vereinbar hätte ansehen müssen.
5.
Fünfter Klagegrund (hilfsweise): Verstoß gegen Art. 108 Abs. 1 und 3 AEUV, indem die Finanzierung der Milchgüteprüfungen als neue und deshalb notifizierungspflichtige Beihilfe eingestuft wird
6.
Sechster Klagegrund (hilfsweise): Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
Der Kläger trägt schließlich vor, dass die Kommission für den Zeitraum 2000-2006 festgestellt habe, dass die Finanzierung der Milchgüteprüfungen mit dem Binnenmarkt vereinbar war. Zudem habe sie die Finanzierung der Milchgüteprüfungen noch im Februar 2012 als bestehende Beihilfe bezeichnet. Sie habe hierdurch das begründete Vertrauen erweckt, dass jedenfalls keine Rückforderung der angeblichen Beihilfen angeordnet werde.
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
Full & Egal Universal Law Academy