22.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 68/33
Klage, eingereicht am 11. Dezember 2015 — Chemtura Netherlands/EFSA
(Rechtssache T-725/15)
(2016/C 068/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Chemtura Netherlands (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)
Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären;
—
den Beschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) vom 10. Dezember 2015 betreffend die Veröffentlichung bestimmter Teile der EFSA-Schlussfolgerung über das Peer-Review der Überprüfung der Genehmigung des Wirkstoffs Diflubenzuron hinsichtlich des Metaboliten PCA, bezüglich deren die Klägerin nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309, S. 1) vertrauliche Behandlung gefordert hatte, für nichtig zu erklären;
—
der Beklagten sämtliche Kosten und Auslagen dieses Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1107/2009 und Verletzung des Grundrechts auf Schutz von Geschäftsgeheimnissen
—
Die Klägerin stellt die Rechtsgrundlage in Frage, auf der die Beklagte zu dem Schluss gekommen sei, dass sie zur Veröffentlichung ihrer Schlussfolgerungen verpflichtet sei. Selbst wenn die Veröffentlichung von nach Art. 21 der Verordnung Nr. 1107/2009 gefassten EFSA-Schlussfolgerungen rechtmäßig sei, habe die Beklagte gegen Art. 63 der Verordnung Nr. 1107/2009 verstoßen, indem sie vertrauliche Informationen veröffentlicht habe.
2.
Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler
—
Die Klägerin bringt vor, dass die Beklagte ihren Beschluss auf ein unzutreffendes Verständnis der Fakten und der sich darauf beziehenden Wissenschaft stütze, was zu einem offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung ihrer Forderungen nach Vertraulichkeit geführt habe.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des EU-Rechts: Verletzung des Verteidigungsrechts und Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung
—
Der Klägerin sei keine Gelegenheit gegeben worden, zu den Dokumenten, auf denen die EFSA-Schlussfolgerungen beruhten, Stellung zu nehmen.
4.
Vierter Klagegrund: Verstoß der EFSA gegen die ihr obliegenden Pflichten
—
Die Beklagte habe ihre Bewertung nicht auf alle verfügbaren wissenschaftlichen Nachweise gestützt, obwohl sie verpflichtet sei, Arbeiten in höchster wissenschaftlicher Qualität vorzulegen.
5.
Fünfter Klagegrund: Verletzung berechtigten Vertrauens
—
Die Klägerin stehe in anhaltender Diskussion mit der Kommission, und Korrespondenz der Kommission zeige, dass der Klägerin Gelegenheit gegeben werden sollte, zu den EFSA-Schlussfolgerungen als Teil des Überprüfungsprozesses der Kommission Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Klägerin sollte vor der Veröffentlichung der EFSA-Schlussfolgerung berücksichtigt werden.
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