14.3.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 98/46
Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2015 von DI gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Oktober 2015 in der Rechtssache F-113/13, DI/EASO
(Rechtssache T-730/15 P)
(2016/C 098/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: DI (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Vlaic und G. Iliescu)
Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Oktober 2015 in der Rechtssache F-113/13 insgesamt aufzuheben;
—
das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären;
—
die Entscheidung des EASO, den Rechtsmittelführer zu entlassen, aufzuheben und folglich das EASO zu verpflichten, alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung aufzuheben und den tatsächlichen Status entsprechend wiederherzustellen;
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das EASO zu verpflichten, dem Rechtsmittelführer 90 000 Euro als materiellen Schadensersatz und 500 000 Euro als immateriellen Schadensersatz zu zahlen;
—
das EASO zu verpflichten, die gesamten Kosten des Rechtsmittelführers für die rechtliche Vertretung vor dem Gericht des öffentlichen Dienstes in der Rechtssache F-113/13 und für das vorliegende Rechtsmittel zu tragen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.
1.
Seine Klage sei zulässig und begründet gewesen, da sie in den Gründen, im Vorbringen und in den Tatsachen, wie sie vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst detailliert ausgeführt worden seien, mit der im Verwaltungsverfahren eingelegten Beschwerde übereinstimme.
2.
Verstoß gegen den Grundsatz des Zugangs zu einem fairen Verfahren und Fehlen einer objektiven Untersuchung im vorgerichtlichen Stadium: Seine Beschwerde im Verwaltungsverfahren sei von derselben Person zurückgewiesen worden, die ursprünglich entschieden hatte, ihn zu entlassen.
3.
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz durch das Gericht für den öffentlichen Dienst.
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