22.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 68/34
Klage, eingereicht am 12. Dezember 2015 — Klyuyev/Rat
(Rechtssache T-731/15)
(2016/C 068/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Sergiy Klyuyev (Donetsk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: R. Gherson, Solicitor, B. Kennelly, Barrister, und T. Garner, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beschluss 2015/1781/GASP des Rates vom 5. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine sowie die Durchführungsverordnung Nr. 2015/1777 des Rates zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen;
—
dem Beklagten die Kosten des Klägers aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Der Rat habe es unterlassen, eine geeignete Rechtsgrundlage anzugeben. Art. 29 EUV sei keine geeignete Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss gewesen, weil die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe ihn nicht als Person identifiziert hätten, die die Rechtsstaatlichkeit oder Menschenrechte in der Ukraine (im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 23 EUV) untergraben habe. Da die Entscheidung unwirksam gewesen sei, habe sich der Rat nicht auf Art. 215 Abs. 2 AEUV stützen können, um die angefochtene Verordnung zu erlassen. Zum Zeitpunkt der Verhängung der restriktiven Maßnahmen habe es keine Anschuldigung gegen den Kläger im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gegeben, dass seine Aktivitäten eine Gefahr für die Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine darstellen würden oder dort Menschenrechte verletzten. Die restriktiven Maßnahmen bestätigten in Wahrheit eine Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die ukrainischen Behörden bei der Behandlung des Klägers.
2.
Zweiter Klagegrund: Dem Rat sei bei der Feststellung, dass der Kläger das Kriterium für die Aufnahme in die Liste erfülle, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen. Die dem Rat durch die Generalstaatsanwaltschaft vorgelegten Anschuldigungen seien äußerst allgemein gehalten und würden durch keinerlei (schon gar nicht „konkrete“) Beweise für irgendwelche Gerichtsverfahren gegen den Kläger gestützt. Der Kläger habe die Fehler in den Behauptungen vor der Verhängung der restriktiven Maßnahmen aufgezeigt und der Rat habe es unterlassen, Antworten sowie die nötigen Beweise von den ukrainischen Behörden einzuholen. Der Rat sei den prima facie-Behauptungen zu Unrecht gefolgt, nicht zuletzt wegen des Fehlens eines Gerichtsverfahrens in der Ukraine, das europäischen Standards entsprechen würde.
3.
Dritter Klagegrund: Der Rat habe die Verteidigungsrechte des Klägers und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt. Im Fall einer Wiederbenennung habe der Rat eine gesteigerte Pflicht, umfassende Erkundigungen über die ersuchenden Behörden einzuholen, sowie zur Weitergabe der dabei gewonnenen Informationen an die benannte Person. Diese Pflicht sei in diesem Verfahren verletzt worden.
4.
Vierter Klagegrund: Der Rat habe es unterlassen, die Aufnahme des Klägers hinreichend zu begründen. Die angegebenen Gründe seien nicht ausreichend detailliert und präzise gewesen.
5.
Fünfter Klagegrund: Der Rat habe in die Grundrechte des Klägers auf Eigentum und auf seinen guten Ruf in schwerwiegender Weise eingegriffen. Die restriktiven Maßnahmen seien ohne geeignete Schutzmechanismen verhängt worden, die es dem Kläger ermöglicht hätten, seine Rechte wirksam vor dem Rat geltend zu machen. Die restriktiven Maßnahmen seien nicht auf irgendwelche spezifischen Vermögenswerte, die angeblich unterschlagenen staatlichen Mitteln entsprechen sollen, und nicht einmal auf den Betrag der angeblich unterschlagenen staatlichen Mittel beschränkt.
6.
Sechster Klagegrund: Soweit der Rat zu Recht annehme, dass die Kriterien für die Benennung auf jede Untersuchung ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren ausgedehnt werden könnten, seien die Kriterien unverhältnismäßig und rechtswidrig.
Full & Egal Universal Law Academy