29.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 78/22
Klage, eingereicht am 14. Dezember 2015 — ICA Laboratories u. a./Kommission
(Rechtssache T-732/15)
(2016/C 078/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: ICA Laboratories Close Corp. (Century City, Südafrika), ICA International Chemicals (Proprietary) Ltd (Century City), ICA Developments (Proprietary) Ltd (Century City) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und R. Crespi und Solicitor P. Sellar)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
die Klage für zulässig und begründet zu erklären,
—
die Verordnung (EU) 2015/1910 der Kommission vom 21. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Guazatin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) für nichtig zu erklären und
—
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2015/1910, die einen Höchstgehalt von 0,05 mg/kg an Rückständen des Wirkstoffs Guazatin in oder auf bestimmten Erzeugnissen vorschreibe, gegen Unionsrecht verstoßen und allgemeine Grundsätze des Unionsrechts missachtet.
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission habe das berechtigte Vertrauen der südafrikanischen Regierung und der Klägerinnen verletzt und gegen rechtlich bindende Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (2) verstoßen, indem sie die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen außer Acht gelassen habe.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe in ihrer Berufung auf zwei Stellungnahmen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eine Reihe offenkundiger Beurteilungsfehler begangen; der Inhalt der Stellungnahmen lasse diese Fehler erkennen.
3.
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt. Sie habe sich auf angebliche wissenschaftliche Bedenken berufen, über die weder in der angefochtenen Verordnung noch in den Dokumenten, auf die sich die angefochtene Verordnung stütze, Informationen angegeben seien.
4.
Vierter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung sei unverhältnismäßig. Die Kommission habe die am stärksten belastende Maßnahme gewählt, obwohl ihr andere, verhältnismäßigere Maßnahmen zur Verfügung gestanden hätten.
(1) Verordnung (EU) 2015/1910 der Kommission vom 21. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Guazatin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 280, S. 2).
(2) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70, S. 1).
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